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Codex Civil (zum 2.)

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Hildebrandt
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Codex Civil (zum 2.)

Beitrag von Hildebrandt »

Vorwort :

Im Bewusstsein seiner Verantwortung hat sich das Nibelunger Reich den hier niedergeschriebenen Codex Civil gegeben, an dem jegwelche Reiche, Bündnisse und Gemeinschaften zukünftig gemessen werden.

Alle Rechtssprüche des Nibelunger Reiches, die vor Veröffentlichung des Codex Civil gesprochen wurden, sind hiermit aufgehoben und werden geprüft.

Mit Veröffentlichung des Codex Civil erklärt sich das reich der Nibelungen bündnisfrei.


Codex Civil

1. Alle Reiche auf Tamar haben die gleichen Rechte und Pflichten

2. Einem jedem Reich sei die Freiheit zuerkannt, sich auf Tamar unabhängig und frei zu entfalten, so es nicht die Rechte anderer Reiche, die durch diesen Codex gegeben sind, verletzt.

3. Jedem Reiche stehe es frei sich einer Gemeinschaft, einem Bündnis oder als Vasall einem anderem Reiche anzuschließen.

4. Kein Reich soll durch Zwang eines anderen Reiches Vasall werden, noch durch Zwang in ein Bündnis oder eine Gemeinschaft gedrängt werden.

5. Ein jeder Lehnsherr trägt die volle Verantwortung für die Taten seiner direkten und/oder indirekten Vasallen, sowie ein jeder Sprecher eines Bündnisses oder einer Gemeinschaft die volle Verantwortung für die Taten seiner Bundesgenossen / Gemeinschaftsangehörigen trägt.

6. Einem jedem Reiche sei es frei gestellt seine Vasallen öffentlich zu benennen, doch trägt dies zur Vertrauensbildung bei und soll weder dem Lehnsherren noch dem Vasallen von niemandem zum Nachteil gereicht werden.

7. Es seien nur jene als Sprecher eines Reiches, eines Bündnisses oder einer Gemeinschaft akzeptiert und anerkannt, in deren Signatur deren Reichszugehörigkeit erkennbar ist, oder deren Reichszugehörigkeit auf einer anderen eindeutigen Art und Weise erkennbar ist, wovon ein Wappen als solches ausdrücklich ausgenommen ist.

8. Jung- und Kleinreiche, so sie nicht das zehnte Gründungsjahr überschritten haben und/oder den zwanzigsten Morgen Ihr Eigen nennen, stehen unter besonderem Schutze. Keine Waffe soll gegen sie geführt werden, so lange sie selbst nicht die Waffe gegen andere erheben. Kein Zwang in jeglicher Form sei gegen sie gerichtet. Hilfe beim Aufbau Ihres Reiches sei ihnen uneigennützig zu gewähren.

9. Ein jeglicher Krieg unter Reichen, Bündnissen oder Gemeinschaften sei als Verstoß gegen diesen Codex gewertet, so dieser nicht rechtzeitig durch eine entsprechende öffentliche Erklärung kundgetan war.

10. Auf Ländereien, die der Karte Nach Elfen, Orks, Zwergen etc. gehören, kann ein Reich langfristig kein Anspruch erheben, so es
a) keine eigene Grenzen zu diesen Gebieten besitzt und
b) nicht in der lage ist, diese Gebiete dauerhaft zu befrieden.

Ausgenommen sei ein ein Morgen breiter Schutzstreifen, zwischen dem jeweiligem Reich und einem Dunkelwald oder Gebirge zu Minimierung der Streitigkeiten mit Elfen, Orks etc., sofern dieser Schutzstreifen öffentlich deklariert wurde.

Der Schutzstreifen zählt dann zu dem ihm deklarierendem Reich, selbst wenn die Gebiete des Schutzstreifen zu Orks, Elfen etc. gehörend auf der Karte ausgewiesen wird.
11. Ein jegwelches Testament sei unangefochten und respektiert, so es denn vor dem Ableben des entsprechenden Herrschers in den entsprechenden Räumen in den Hallen Tamars hinterlegt wurde.
So kein Testament hinterlegt wurde, geht das Land eines Vasallen ausschließlich an seinen direkten Lehnsherren, so denn Lehnsherr und Vasall vorher öffentlich benannt wurden und der betroffene Lehnsherr unmittelbar nach Ableben seines Vasallen Anspruch auf das Land erhebt.
Ein jegwelches auf anderer Art bekanntgegebenes Testament oder Erbanspruch, das diese Kriterien nicht entspricht, sei nicht rechtsverbindlich.

12. Ein jegwelches Reich, das die regelungen dieses Codex in seinen Grundwerten verletzt oder missachtet sei geächtet.

13. Ein Reich, das als geächtet angesehen wird, hat sein recht auf Bestand verwirkt und kann ohne Konsequenzen von einem jegwelchem Reich, Bündnis oder gemeinschaft zur Rechenschaft gezogen werden, es sei den, das geächtete Reich Widerruft ganzheitlich und leistet in geeigneter Form Abbitte und Buße.

14. Einem jedem anderem Reich, Bündnis oder Gemeinschaft sei es frei gestellt, diesem Codex beizutreten, als dann diese Erklärung öffentlich ist.

15. Erklärt eine Gemeinschaft oder ein Bündnis seinen Beitritt zum Codex Civil, so gelten dessen Mitglieder ebenfalls als dem Codex beigetreten.
Der Beitrittserklärende hat die Mitgliedsreiche öffentlich bekannt zu machen.

16. Mit dem Beitritt zum Codex Civil werden keine Bündnisverpflichtungen eingegangen, jedoch die Verpflichtung sein Handeln an den regelungen dieses Codexes auszurichten.
Hochachtungsvoll

Hildebrandt
Waffenmeister der Nibelungen

Fiat iustitia, et pereat mundus
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