
Nurdlanth Verbunt
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Nurdlanth Verbunt
Zum Sommer im Jahr des Herren 1067 nach Abanor, haben sich die Reiche
der Wolfenmark,
Durhoud und
Richeleau
nachfolgenden Vertrag zur Gründung des Nurdlanth Verbund gegeben :
[oldscroll]Vertrag des Nurdlanth Verbunt
Präambel
Um den Frieden zwischen den Mitgliedern zu wahren und die Freundschaft und den Handel zwischen ihren Völkern zu stärken, gründen wir, die Unterzeichnenden, den Nurdlanth Verbunt.
1. Gegenstand des Vertrages, Ziele
1.1
Der Vertrag hält die Gründung des Nurdlanth Verbunt fest. Er regelt die Fragen des Territoriums, der Regierung, des Staatswesens und der Mitgliedschaft des Bundes.
1.2
Der Vertrag soll die Sicherheit der Mitglieder garantieren und Nurdlanth zur stärksten Handelsnation Tamar's machen.
2. Territorium
2.1
Das Hoheitsgebiet der Vertragspartner besteht aus den Ländern der Vollmitglieder und der freien Mitglieder.
2.2
Die Grenzen der Mitgliedsstaaten sind unantastbar. Jedes Mitglied hat somit die Pflicht, bestehende Grenzen zu achten.
2.3
Jedes Mitglied, gleich welcher Art, verpflichtet sich aber, anderen Mitgliedern freie Passage durch sein Land zu gewähren. Dies gilt sowohl für militärische, als auch für zivile Einheiten. Eine vorherige Anfrage ist nicht nötig.
2.4
Direkte Nachbarmorgen neuer Reiche werden nicht dauerhaft beansprucht. Auf Anfrage des neuen Reiches werden die angrenzenden Nachbarmorgen ohne Gegenleistung übergeben. Die Einkesselung von Reichen wird nicht angestrebt.
3. Regierung des Bundes
3.1
Die Regierung des Bundes ist der Hohe Rat. Ratsherr ist jedes Vollmitglied.
3.2
Der Rat ist zuständig für
3.2.1
die Außenpolitik
Verträge und Verhandlungen mit Nichtmitgliedern dürfen nur vom gesamten Rat oder einem vom Rat ernannten und bevollmächtigten Sprecher geschlossen bzw. durchgeführt werden. Sowohl Vertragsabschluss, als auch Ernennung des Sprecher bedürfender der mehrheitlichen Entscheidung des gesamten Rates.
3.2.2
den Handel mit Kriegsparteien.
Keinem Mitglied sei es gestattet, ohne vorherige Abstimmung durch den Rat, Handel mit Kriegsparteien oder deren Verbündeten zu treiben. Für einen gültigen Ratsbeschluss ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Ratsherren notwendig. Das Verbot kann sich mangels Kontrolle durch den Anbietenden nicht auf den freien Markt erstrecken.
3.2.3
Koordination bei Angriff und Verteidigung.
Beschließt der Rat den Angriff auf einen Außenstehenden, legt er auch den Ablauf und Umfang der militärischen Maßnahmen fest.
Wird ein Mitglied angegriffen, ist es ihm erlaubt, sofortige Verteidigungsmaßnahmen einzuleiten. Es hat aber auch die Pflicht den Rat sofort über den Angriff, sowie über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Der Rat übernimmt dann militärische Leitung. Jedes Mitglied des Verbunt ist verpflichtet, dem Rat Auskunft zu geben über seine verfügbaren Truppen und Güter, die zu Kriegsdiensten verwendbar sind. Der Rat entscheidet dann, wie diese eingesetzt werden. Dies dient dem Zwecke, dass kein Land zur Hilfe verpflichtet wird, wenn es wirtschaftlich nicht in der Lage ist, diese zu leisten.
3.2.4
die Verteilung von Land.
Fühlt sich ein Mitglied territorial benachteiligt, so hat es das Recht, dem Rat einen Antrag auf Landumverteilung zu stellen. Der Rat entscheidet dann auf Recht- und Zweckmäßigkeit des Antrags. Wird eine Benachteiligung des Antragstellers festgestellt, so wird der Rat zwischen dem Antragsteller und seinen Nachbarn vermitteln und Umfang der Landumverteilung und ggf. deren Entschädigung festlegen. Hat der Rat die Festlegung getroffen, ist die Verteilung für 5 Jahre gültig. Erst nach Ablauf dieser Frist kann über eine erneute Verteilung des Gebiets verhandelt werden.
Verhandlungen ohne Vermittlung des Rates sind grundsätzlich erlaubt.
4. Mitgliedschaft
4.1 Vollmitglieder
Neue Vollmitglieder werden erst nach 23 Jahren freier Mitgliedschaft aufgenommen. Die Wartezeit kann auf 8 Jahre verkürzt werden, wenn mindestens 1 Ratsherr für den Antragsteller bürgt. Der Antrag muss in beiden Fällen von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Ratsherren bestätigt werden. Vollmitglieder erhalten 1 Stimme im Rat.
4.1.1 Pflichten
Jedes Mitglied des Verbunt hat sich dem Ratsbeschluss, sofern gültig, zu beugen und Anweisungen des Rates auszuführen.
4.1.2 Rechte
Stimmrecht im Rat.
4.2 Freie Mitgliedschaft
Freie Mitglieder können dem Verbunt beitreten, wenn sie einen Antrag an den Rat stellen und 1 Ratsherr für sie bürgt. Der Antrag muss mit 2/3 Mehrheit im Rat bestätigt werden.
Freie Mitglieder bekommen die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollmitglieder, ausgenommen das Stimmrecht.
Sie haben das Recht, Beratungen des Verbunt beizuwohnen und sich aktiv zu beteiligen, sind jedoch von der Abstimmung ausgeschlossen.
Die freie Mitgliedschaft kann nach 23 Jahren in Vollmitgliedschaft umgewandelt werden.
4.2.1 Pflichten
Freie Mitglieder haben die gleichen Pflichten wie Vollmitglieder.
4.2.2 Rechte
Aktive Teilnahme an Beratungen
4.3 Vasallenschaft
Die Annahme oder Gabe des Lehnseides und den damit verbundenen Rechten und Pflichten ist individuales Recht und Verpflichtung.
Die Gabe des Lehnseides und die damit einhergehenden Verpflichtungen dürfen den Bestimmungen dieses Vertrages nicht entgegenstehen. Andererseits erlischt die Mitgliedschaft. Die Gabe des Lehnseides und der damit verbundenen Verpflichtungen bedarf daher immer der Anzeige an den Rat.
4.4 Entlassen von Mitgliedern
Ein Mitglied kann ein Entlassungsgesuch stellen. Stimmt der Rat diesem mit einer 2/3 Mehrheit zu, gilt der Antragsteller als entlassen. Der Entlassene hat die Pflicht, alle Zuwendungen materieller und finanzieller Art, die ihm vom Bund innerhalb der letzten 3 Jahre zugewiesen wurden, an den Bund zurückzugeben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
4.5 Abstrafung eines Mitglieds
Macht sich ein Mitglied des Vertragsbruches schuldig, tritt der Rat zur Urteilsfindung zusammen. Jedes Mitglied ist berechtigt Anklage zu erheben. Der Kläger muss seine Anschuldigungen belegen. Der Angeklagte hat das Recht, seine Aktionen zu erklären und sich zu verteidigen. Angeklagter und Kläger haben bei der Urteilsfindung kein Stimmrecht, auch wenn sie zum Hohen Rat gehören. Die Strafe kann von einer Abmahnung (in leichten Fällen) über Entschädigung (finanzieller und/oder materieller Art) bis hin zum Ausschluss aus dem Verbunt reichen. Für ein Urteil ist eine 2/3 Mehrheit nötig.
5. Abstimmungen
Jedes Vollmitglied des Verbunt ist Angehöriger des Hohen Rates und erhält genau 1 Stimme. Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar, d.h. ein nicht anwesender Lord hat für die entsprechende Abstimmung kein Stimmrecht
Bei normalen Abstimmungen ist jeder Ratsherr verpflichtet, seine Stimme innerhalb von drei (Real-) Tagen abzugeben, andernfalls verfällt seine Stimme. Bei wichtigen Entscheidungen, die die Anwesenheit aller Ratsherren erfordern, wird die Frist auf sieben'' ''(Real-) Tage verlängert.
Grundsätzlich gilt: Gibt ein Ratsherr seine Stimme nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, verliert er das Stimmrecht für diese eine Abstimmung. Dies soll sicherstellen, dass der Bund bei wichtigen Entscheidungen nicht behindert wird, wenn ein Mitglied seine Stimme nicht abgibt.
Jede Abstimmung, bei der weniger als die Hälfte aller Ratsherren anwesend sind, ist ungültig.
6. Änderungen des Bündnisvertrages
Soll dieser Vertrag ergänzt, geändert oder anderweitig modifiziert werden, muss eine 2/3 Mehrheit aller Ratsherren notwendig. Nicht abgegebene Stimmen werden als Ablehnung gewertet.
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Richeleau
der Wolfenmark,
Durhoud und
Richeleau
nachfolgenden Vertrag zur Gründung des Nurdlanth Verbund gegeben :
[oldscroll]Vertrag des Nurdlanth Verbunt
Präambel
Um den Frieden zwischen den Mitgliedern zu wahren und die Freundschaft und den Handel zwischen ihren Völkern zu stärken, gründen wir, die Unterzeichnenden, den Nurdlanth Verbunt.
1. Gegenstand des Vertrages, Ziele
1.1
Der Vertrag hält die Gründung des Nurdlanth Verbunt fest. Er regelt die Fragen des Territoriums, der Regierung, des Staatswesens und der Mitgliedschaft des Bundes.
1.2
Der Vertrag soll die Sicherheit der Mitglieder garantieren und Nurdlanth zur stärksten Handelsnation Tamar's machen.
2. Territorium
2.1
Das Hoheitsgebiet der Vertragspartner besteht aus den Ländern der Vollmitglieder und der freien Mitglieder.
2.2
Die Grenzen der Mitgliedsstaaten sind unantastbar. Jedes Mitglied hat somit die Pflicht, bestehende Grenzen zu achten.
2.3
Jedes Mitglied, gleich welcher Art, verpflichtet sich aber, anderen Mitgliedern freie Passage durch sein Land zu gewähren. Dies gilt sowohl für militärische, als auch für zivile Einheiten. Eine vorherige Anfrage ist nicht nötig.
2.4
Direkte Nachbarmorgen neuer Reiche werden nicht dauerhaft beansprucht. Auf Anfrage des neuen Reiches werden die angrenzenden Nachbarmorgen ohne Gegenleistung übergeben. Die Einkesselung von Reichen wird nicht angestrebt.
3. Regierung des Bundes
3.1
Die Regierung des Bundes ist der Hohe Rat. Ratsherr ist jedes Vollmitglied.
3.2
Der Rat ist zuständig für
3.2.1
die Außenpolitik
Verträge und Verhandlungen mit Nichtmitgliedern dürfen nur vom gesamten Rat oder einem vom Rat ernannten und bevollmächtigten Sprecher geschlossen bzw. durchgeführt werden. Sowohl Vertragsabschluss, als auch Ernennung des Sprecher bedürfender der mehrheitlichen Entscheidung des gesamten Rates.
3.2.2
den Handel mit Kriegsparteien.
Keinem Mitglied sei es gestattet, ohne vorherige Abstimmung durch den Rat, Handel mit Kriegsparteien oder deren Verbündeten zu treiben. Für einen gültigen Ratsbeschluss ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Ratsherren notwendig. Das Verbot kann sich mangels Kontrolle durch den Anbietenden nicht auf den freien Markt erstrecken.
3.2.3
Koordination bei Angriff und Verteidigung.
Beschließt der Rat den Angriff auf einen Außenstehenden, legt er auch den Ablauf und Umfang der militärischen Maßnahmen fest.
Wird ein Mitglied angegriffen, ist es ihm erlaubt, sofortige Verteidigungsmaßnahmen einzuleiten. Es hat aber auch die Pflicht den Rat sofort über den Angriff, sowie über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Der Rat übernimmt dann militärische Leitung. Jedes Mitglied des Verbunt ist verpflichtet, dem Rat Auskunft zu geben über seine verfügbaren Truppen und Güter, die zu Kriegsdiensten verwendbar sind. Der Rat entscheidet dann, wie diese eingesetzt werden. Dies dient dem Zwecke, dass kein Land zur Hilfe verpflichtet wird, wenn es wirtschaftlich nicht in der Lage ist, diese zu leisten.
3.2.4
die Verteilung von Land.
Fühlt sich ein Mitglied territorial benachteiligt, so hat es das Recht, dem Rat einen Antrag auf Landumverteilung zu stellen. Der Rat entscheidet dann auf Recht- und Zweckmäßigkeit des Antrags. Wird eine Benachteiligung des Antragstellers festgestellt, so wird der Rat zwischen dem Antragsteller und seinen Nachbarn vermitteln und Umfang der Landumverteilung und ggf. deren Entschädigung festlegen. Hat der Rat die Festlegung getroffen, ist die Verteilung für 5 Jahre gültig. Erst nach Ablauf dieser Frist kann über eine erneute Verteilung des Gebiets verhandelt werden.
Verhandlungen ohne Vermittlung des Rates sind grundsätzlich erlaubt.
4. Mitgliedschaft
4.1 Vollmitglieder
Neue Vollmitglieder werden erst nach 23 Jahren freier Mitgliedschaft aufgenommen. Die Wartezeit kann auf 8 Jahre verkürzt werden, wenn mindestens 1 Ratsherr für den Antragsteller bürgt. Der Antrag muss in beiden Fällen von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Ratsherren bestätigt werden. Vollmitglieder erhalten 1 Stimme im Rat.
4.1.1 Pflichten
Jedes Mitglied des Verbunt hat sich dem Ratsbeschluss, sofern gültig, zu beugen und Anweisungen des Rates auszuführen.
4.1.2 Rechte
Stimmrecht im Rat.
4.2 Freie Mitgliedschaft
Freie Mitglieder können dem Verbunt beitreten, wenn sie einen Antrag an den Rat stellen und 1 Ratsherr für sie bürgt. Der Antrag muss mit 2/3 Mehrheit im Rat bestätigt werden.
Freie Mitglieder bekommen die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollmitglieder, ausgenommen das Stimmrecht.
Sie haben das Recht, Beratungen des Verbunt beizuwohnen und sich aktiv zu beteiligen, sind jedoch von der Abstimmung ausgeschlossen.
Die freie Mitgliedschaft kann nach 23 Jahren in Vollmitgliedschaft umgewandelt werden.
4.2.1 Pflichten
Freie Mitglieder haben die gleichen Pflichten wie Vollmitglieder.
4.2.2 Rechte
Aktive Teilnahme an Beratungen
4.3 Vasallenschaft
Die Annahme oder Gabe des Lehnseides und den damit verbundenen Rechten und Pflichten ist individuales Recht und Verpflichtung.
Die Gabe des Lehnseides und die damit einhergehenden Verpflichtungen dürfen den Bestimmungen dieses Vertrages nicht entgegenstehen. Andererseits erlischt die Mitgliedschaft. Die Gabe des Lehnseides und der damit verbundenen Verpflichtungen bedarf daher immer der Anzeige an den Rat.
4.4 Entlassen von Mitgliedern
Ein Mitglied kann ein Entlassungsgesuch stellen. Stimmt der Rat diesem mit einer 2/3 Mehrheit zu, gilt der Antragsteller als entlassen. Der Entlassene hat die Pflicht, alle Zuwendungen materieller und finanzieller Art, die ihm vom Bund innerhalb der letzten 3 Jahre zugewiesen wurden, an den Bund zurückzugeben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
4.5 Abstrafung eines Mitglieds
Macht sich ein Mitglied des Vertragsbruches schuldig, tritt der Rat zur Urteilsfindung zusammen. Jedes Mitglied ist berechtigt Anklage zu erheben. Der Kläger muss seine Anschuldigungen belegen. Der Angeklagte hat das Recht, seine Aktionen zu erklären und sich zu verteidigen. Angeklagter und Kläger haben bei der Urteilsfindung kein Stimmrecht, auch wenn sie zum Hohen Rat gehören. Die Strafe kann von einer Abmahnung (in leichten Fällen) über Entschädigung (finanzieller und/oder materieller Art) bis hin zum Ausschluss aus dem Verbunt reichen. Für ein Urteil ist eine 2/3 Mehrheit nötig.
5. Abstimmungen
Jedes Vollmitglied des Verbunt ist Angehöriger des Hohen Rates und erhält genau 1 Stimme. Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar, d.h. ein nicht anwesender Lord hat für die entsprechende Abstimmung kein Stimmrecht
Bei normalen Abstimmungen ist jeder Ratsherr verpflichtet, seine Stimme innerhalb von drei (Real-) Tagen abzugeben, andernfalls verfällt seine Stimme. Bei wichtigen Entscheidungen, die die Anwesenheit aller Ratsherren erfordern, wird die Frist auf sieben'' ''(Real-) Tage verlängert.
Grundsätzlich gilt: Gibt ein Ratsherr seine Stimme nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, verliert er das Stimmrecht für diese eine Abstimmung. Dies soll sicherstellen, dass der Bund bei wichtigen Entscheidungen nicht behindert wird, wenn ein Mitglied seine Stimme nicht abgibt.
Jede Abstimmung, bei der weniger als die Hälfte aller Ratsherren anwesend sind, ist ungültig.
6. Änderungen des Bündnisvertrages
Soll dieser Vertrag ergänzt, geändert oder anderweitig modifiziert werden, muss eine 2/3 Mehrheit aller Ratsherren notwendig. Nicht abgegebene Stimmen werden als Ablehnung gewertet.
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Richeleau
Pater
Mich erreichte soeben die Nachricht, dass seiner Gnaden Lord Jones dem Verbund, in der Hoffnung einen Ausgleich mit seinem Nachbarn Gorea zu finden verlassen hat.
Ich wünsche ihm auf diesem Wege alles erdenklich Gute in seinem Bemühungen.
Leider hat sich hierdurch auch der Nurdlanth Verbunt erledigt, denn zwei sind mindestens einer zuwenig um wirklich von einem Bündnis zu reden.
Ich habe mit Leidenschaft versucht zu verhindern, das das Reich Gorea, fast die gesamt Insel sein Eigen nennen kann, leider war es den Amazonen nicht möglich ihm zu trotzen, Grimbart hatte ich versehentlich im Verdacht Goreas Vasall zu sein und bevor ich es mich versah waren meine Kundschafter leider erdolcht um anderen Kleinreichen noch mir irgend wie möglich beizustehen.
Das Reich Rootolus musste, vllt. Vasall des Reiches Gorea, auf Beschluss des jetzt einstigen Verbundes, leidenschaftlich zu Gunsten des Reiches Jones erfahren was der sogenannte Kodex von Tamar wert ist : nichts.
Das Reich Durhoud musste durch meinem Misstrauen Vasall des Reiches Gorea zu sein leiden. Hierfür entschuldige ich mich in aller Offenheit.
Das Reich Gorea hat seine Nachbarn nicht unterworfen, es hat sie vernichtet. Fast eine ganze Insel gehört ihm nun. So sei es.
Durch göttliches Unbill kann ich leider keine Schiffe mit Mannen gegen ihn beladen. Durch Orks geplagt sind meine Waffen- und Schatzkammern geleert. Ich stelle mich gegen dieses Reich, denn es hat den göttlichen Plan Tamars nicht verstanden !
Und ich stelle mich gegen die, die sich mit ihm aussöhnen wollen.
Richeleau
Ich wünsche ihm auf diesem Wege alles erdenklich Gute in seinem Bemühungen.
Leider hat sich hierdurch auch der Nurdlanth Verbunt erledigt, denn zwei sind mindestens einer zuwenig um wirklich von einem Bündnis zu reden.
Ich habe mit Leidenschaft versucht zu verhindern, das das Reich Gorea, fast die gesamt Insel sein Eigen nennen kann, leider war es den Amazonen nicht möglich ihm zu trotzen, Grimbart hatte ich versehentlich im Verdacht Goreas Vasall zu sein und bevor ich es mich versah waren meine Kundschafter leider erdolcht um anderen Kleinreichen noch mir irgend wie möglich beizustehen.
Das Reich Rootolus musste, vllt. Vasall des Reiches Gorea, auf Beschluss des jetzt einstigen Verbundes, leidenschaftlich zu Gunsten des Reiches Jones erfahren was der sogenannte Kodex von Tamar wert ist : nichts.
Das Reich Durhoud musste durch meinem Misstrauen Vasall des Reiches Gorea zu sein leiden. Hierfür entschuldige ich mich in aller Offenheit.
Das Reich Gorea hat seine Nachbarn nicht unterworfen, es hat sie vernichtet. Fast eine ganze Insel gehört ihm nun. So sei es.
Durch göttliches Unbill kann ich leider keine Schiffe mit Mannen gegen ihn beladen. Durch Orks geplagt sind meine Waffen- und Schatzkammern geleert. Ich stelle mich gegen dieses Reich, denn es hat den göttlichen Plan Tamars nicht verstanden !
Und ich stelle mich gegen die, die sich mit ihm aussöhnen wollen.
Richeleau
Pater
Heiliger Pater Richeleau,
sehen wir es richtig, wenn wir vermuten, es bestünde die Möglichkeit dass der Verfasser des sogenannten "Kodex von Tamar"
sich Baron Gorea anschliessen könnte?
Das würde ja sämtlichen Fässern dieser Welt den Boden ausschlagen!
Unglaublich!
mit gesenktem Haupte
Foederati Vicomte Schlomo van Langenbrauk
sehen wir es richtig, wenn wir vermuten, es bestünde die Möglichkeit dass der Verfasser des sogenannten "Kodex von Tamar"
sich Baron Gorea anschliessen könnte?
Das würde ja sämtlichen Fässern dieser Welt den Boden ausschlagen!
Unglaublich!
mit gesenktem Haupte
Foederati Vicomte Schlomo van Langenbrauk
-
- r_galant
- Beiträge: 50
- Registriert: Mi Mai 09, 2012 10:18 pm
- Wohnort: Wolfen
Werte Herren,
auch wir möchten hiermit unseren Standpunkt darlegen:
Durhoud ist nicht und wird nicht zu Gorea wechseln.
Die Niederschrift Richeleaus ist, wie so oft zuvor, nur eine weitere Mutmaßung.
auch wir möchten hiermit unseren Standpunkt darlegen:
Durhoud ist nicht und wird nicht zu Gorea wechseln.
Die Niederschrift Richeleaus ist, wie so oft zuvor, nur eine weitere Mutmaßung.
mit GrüßenRicheleau hat geschrieben:.... Lord Jones dem Verbund, in der Hoffnung einen Ausgleich mit seinem Nachbarn Gorea zu finden verlassen hat.
Baron Adward Clockster
Im Reiche Durhoud
Im Reiche Durhoud
Kryptischer Pater Richeleau,
Schon vor knapp 10 Jahren hab ich mich darüber gewundert, dass Ihr nicht in der Lage seid,
klar verständliche Kriegserklärungen in den Hallen zu hinterlassen.
Die Opferzahlen unter der zivilen Bevölkerung waren im Vergleich zur Gesamtbevölkerung verschwindend gering.
Allerdings muss ich Euch sagen, dass schon vor über 20 Jahren von einigen Mitgliedern des Militärrates euer aufstacheln und unterstützen unserer kriegswilligen Nachbarn,
als Kriegserklärung gewertet wurde.
Schon vor knapp 10 Jahren hab ich mich darüber gewundert, dass Ihr nicht in der Lage seid,
klar verständliche Kriegserklärungen in den Hallen zu hinterlassen.
Die Reiche wurden nicht vernichtet sondern eingenommen.Richeleau hat geschrieben: Das Reich Gorea hat seine Nachbarn nicht unterworfen, es hat sie vernichtet. Fast eine ganze Insel gehört ihm nun. So sei es.
Die Opferzahlen unter der zivilen Bevölkerung waren im Vergleich zur Gesamtbevölkerung verschwindend gering.
Und wieder so eine schwammige und indirekte Kriegserklärung.Richeleau hat geschrieben: Durch göttliches Unbill kann ich leider keine Schiffe mit Mannen gegen ihn beladen. Durch Orks geplagt sind meine Waffen- und Schatzkammern geleert. Ich stelle mich gegen dieses Reich, denn es hat den göttlichen Plan Tamars nicht verstanden !
Und ich stelle mich gegen die, die sich mit ihm aussöhnen wollen.
Allerdings muss ich Euch sagen, dass schon vor über 20 Jahren von einigen Mitgliedern des Militärrates euer aufstacheln und unterstützen unserer kriegswilligen Nachbarn,
als Kriegserklärung gewertet wurde.
gez. Thaddeus Skarsen
Vorsitzender der 12 Mitglieder des Militärrates Goreas
Vorsitzender der 12 Mitglieder des Militärrates Goreas
Schön das wir uns des Krieges so einig sind, nur leider das vor über 20 Jahren der Militärrat noch gar nicht offiziell im Reiche Gorea an der Regierung war, aber das erklärt natürlich einiges, findet Ihr nicht auch ?Gorea hat geschrieben: Allerdings muss ich Euch sagen, dass schon vor über 20 Jahren von einigen Mitgliedern des Militärrates euer aufstacheln und unterstützen unserer kriegswilligen Nachbarn,
als Kriegserklärung gewertet wurde.
Richeleau
Pater