[oldscroll]Gesetzgebung des korsanischen Reiches:
1. Landrecht
a. Jedes Reich hat das Recht, Kundschafter nach Korsan zu entsenden. Zugleich verpflichten sich diese Reiche, ihre Kundschafter nicht monate-oder jahrelang auf den selben Platz verweilen zu lassen.
Ausnahme ist dann gegeben, wenn sich die Kundschafter in den Städten befinden.
a.1. Auf freien Feld müssen diese entsendeten Kundschafter nach höchstens 2 Quartalen den fraglichen Morgen verlassen, und einen benachbarten Morgen aufsuchen.
b. Jedes Reich hat das Recht, Händler nach Korsan zu entsenden.
c. Truppenbewegungen fremder Reiche werden erlaubt, vorausgesetzt es wird vorher um Erlaubnis gefragt und die Route bekanntgegeben.
c.1. Diese Truppen dürfen eine Gesamtstärke von 2 000 Mann nicht überschreiten.
Seerecht
a. Jedes Reich darf und kann Handelsschiffe die Seemorgen von Korsan befahren.
a1. Ausgenommen sind Armeetransporter und Kriegsschiffe.
a2. Dies wird dann erlaubt, wenn das Reich vorher informiert worden ist.
Verteidigungsfall
Hierzu zählen auch Erstschläge von Korsan.
In jenen Falle werden ausnahmlos alle Erlaubnisse, betreffend Kundschafter und weitere, zurückgezogen.
Kundschafter fremder Reiche, sofern nicht mit Korsan verbündet, werden aufgefordert innerhalb einer angemessenen Frist das Land zu verlassen.
Für Handelsschiffe und Kriegsschiffe fremder Reiche, falls nicht mit Korsan verbündet, gilt das gleiche.
In diesem Falle werden aber alle Reiche informiert.
Zusatz:
Korsan erlaubt auf keinen Falle, das verfeindete Reiche ihren Hader auf korsanischen See-oder Landgebieten austragen.
So gilt auch, das im Kriegsfalle, auch wenn Korsan neutral ist, keinerlei Truppenbewegungen auf Land oder See im Hoheitsgebiet von Korsan erlaubt ist.
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Gesetzgebung des korsanischen Reiches im Frühjahr 623
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