Earth nature field

Verkündung des Allgemeinen Tessaischen Seerechts

Bitte, nur In-Time! / Please, in-time only!

Moderator: Moderatoren Team

Antworten
Benutzeravatar
Marlenus
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 65
Registriert: Do Sep 14, 2006 2:06 pm
Wohnort: Tessa-Rini auf Al-Ahmar

Verkündung des Allgemeinen Tessaischen Seerechts

Beitrag von Marlenus »

Bekanntmachung des Hauses Tessa

Im Namen Unseres Herrn, Lord Melax von Tessa, geben Wir hiermit das Allgemeine Tessaische Seerecht bekannt:

I. Das Reich Tessa übt das Gewaltmonopol in allen zu Tessa gehörigen Küsten- und Meeresgebieten aus
Es sei jedem Kriegsschiffe einer jeglichen Nation untersagt, Schiffe in den Gewässern Tessas zu attackieren, kapern oder sonstwie zu behindern!
Allen friedlich und rechtmäßig in Unseren Gewässern sich aufhaltenden Schiffen sei der volle Schutz der tessaischen Seestreitkräfte in Friedenszeiten garantiert.
Das Reich Tessa behält sich jedoch vor, im Spannungsfalle oder aus anderweitigen Gründen einem jeglichen Kriegsschiffe einer oder mehrerer fremder Mächte den Verbleib, die Durchfahrt oder die Einfahrt in tessaische Gewässer zeitweise oder dauerhaft zu untersagen.

Ia. Mit Kampftruppen beladene Handelsschiffe bedürfen einer Genehmigung zum Ankern in Tessaischen Hoheitsgewässern. Diese Genehmigung wird in der Regel erteilt werden wenn,
sie rechtzeitig erfolgte, keine zu erwartende Bedrohungslage existiert und der Aufenthalt nur Vorrübergehend ist.
Mit Beantragung der Genehmigung ist Grund und Dauer des Aufenthaltes mitzuteilen.
In Ausnahmefällen kann eine pauschale Genehmigung beantragt werden, im Regelfall nur für den Einzelfall.
Ist es dem beantragenden Reiche Unmöglich die Genehmigung vor Einfahrt in tessaische Hoheitsgewässer einzuholen, ist die Einfahrt unverzüglich anzuzeigen.

II. reine Handelsschiffe von im Krieg befindliche Parteien genießen den selben Schutz wie unter I. aufgelistet.
Kriegsschiffen von im Krieg befindlichen Reichen wird die Einreise und der Aufenthalt in tessaischen Gewässern hingegen hiermit untersagt. Selbiges gilt für Truppentransporte durch tessaische Hoheitsgewässer - Handelsschiffe die als Truppentransporter fungieren, gelten nach tessaischem Seerecht als Kriegsschifffe.

III. Es werden keinerlei Piratenaktivitäten geduldet!
Die Seestreitkräfte Tessas verpflichten sich, einen jeglichen Piratenangriff gegen ein Schiff innerhalb einer Zone von 4 Seefeldern um tessaische Hoheitsgewässer herum - sofern der Vorfall nicht in Hoheitsgewässern eines anderern Reiches standfand - umbarmherzig zu Verfolgen.
Unter einem Piratenangriff wird verstanden:
a) Das Kapern eines Handelsschiffes im Friedensfalle
b) Das Kapern eines feindlichen Handelsschiffes im Kriegsfalle, ohne sich dem Feind innerhalb einer angemessenen Zeit offiziell zu erkennen zu geben. Angemessen ist nur eine Frist die innerhalb des selben Quartale liegt.

IV. Hilfsgesuche wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Tessaische Seerecht sind umgehend und mit allen nötigen Informationen an bekannten Taubenschlag (melax1@gmx.de) zu hinterlegen und in den Hallen per Taube anzuzeigen

V. Verstöße gegen das Allgemeine Tessaische Seerecht können unabhängig von der Nationalität des Betroffenen, je nach schwere des Verstoßes mit
a) Einfordern einer Entschuldigung,
b) Einfordern einer angemessenenen Abschlagszahlung,
c) Einfordern einer erweiterten Strafzahlung,
d) dem Versenken des den Verstoß begehenden Schiffes bzw
e) dem versenken weiterer Schiffe des den Verstoß begehenden Reiches
geahndet werden.

VI. Beschwerden gegen die ausgesprochene Bestrafung sind zulässig sofern sie schriftlich und mit Begründung versehen eingereicht werden, eine aufschiebende Wirkung besteht nicht. Die Strafe ist nach Ihrer Ankündigung sofort vollstreckbar.
Sollte die Vollstreckung durch eine vorherige Verkündung gefährdet sein, kann auf eine vorherige Verkündung verzichtet werden, sie ist nachträglich auszusprechen.
Sollte eine Bestrafung vollstreckt worden sein, obwohl eine anschließende detailierte Prüfung die Unschuld des Bestraften feststellte, steht dem Geschädigten ein Ausgleich durch das den vermeindlichen Verstoß meldende Reich zu. Ebenso hat dieses alle eventuell anfallenden Kosten des Verfahrens zu tragen. Weitergehende Sanktionen sind möglich.

VII. Die Schiffe Tessas sind bereits von weitem als solche zu erkennen, Handelsschiffe und Kriegsschiffe auf Patrolienfahrt tragen neben der Flagge Tessas, die weißen Segel mit der tessaischen Eule der Gerechtigkeit.
Kriegsschiffe können das Schwarze Segel mit dem Säbel des Mino tragen, wenn sie
a) Grund zu den Annahme haben das ein Verstoß gegen das Allgemeine Tessaische Seerecht vorliegt oder
b) sich im Kriegszustand befinden
Mißachtungen von Anweisungen von Schiffen mit dem Schwarzen Segel können das sofortige Versenken zur Folge haben.

VIII. Das Allgemeine Tessaische Seerecht tritt mit Beginn des Jahres 563 in Kraft und besitzt Gültigkeit bis auf Wiederruf. Änderungen und vorallem Ergänzungen behält sich das Reich Tessa - eine angemessene Vorlauffrist garantiert - vor. Angemessen ist in jedem Falle eine Vorlaufsfrist von 2-4 Quartalen, bei besonderer Eilbedürftigkeit kann diese Frist verkürzt werden. Eine Berufung auf Unkenntnis des Allgemeinen Tessaischen Seerechts in seiner jeweils gültigen Fassung ist nicht zulässig.

IX. Sollte sich das Reich Tessa zu einem späteren Zeitpunkt im Verteidigungsfalle befinden, wird das Allgemeine Tessaische Seerecht mit Verkündung des Kriegsfalles durch das Tessaische Kriegsrecht ersetzt, Berufungen auf das Allgemeine Tessaische Seerecht sind mit Verkündung des Verteidigungs/Kriegszustandes nicht mehr möglich.

Für das Reich Tessa,

genehmigt durch Melax, Herr von und auf Tessa

geschrieben auf dem Flaggschiff "Charybdis" im Jahre 562

Marlenus von Tessa-Rini, Admiral der Flotte Tessas (a.p.l.)
Zuletzt geändert von Marlenus am Di Mär 20, 2007 10:27 am, insgesamt 2-mal geändert.
Gouverneur von Al-Ahmar und Hjalland, Statthalter von Chulak, Herr über Para

Befehlshaber der tessaischen Truppen zu Lande, zu Wasser und in der Luft

Beschützer des Reiches
Verteidiger der Wüste
Elfen-Bein-Jäger
Benutzeravatar
Marlenus
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 65
Registriert: Do Sep 14, 2006 2:06 pm
Wohnort: Tessa-Rini auf Al-Ahmar

Beitrag von Marlenus »

Fristgerechte Bekanntmachung zu Änderungen des Allgemeinen Tessaischen Seerechts

Ab Frühjahr 587 n.A. gelten Folgende Änderungen:

es wird eingefügt:

Ia. Mit Kampftruppen beladene Handelsschiffe bedürfen einer Genehmigung zum Ankern in Tessaischen Hoheitsgewässern. Diese Genehmigung wird in der Regel erteilt werden wenn,
sie rechtzeitig erfolgte, keine zu erwartende Bedrohungslage existiert und der Aufenthalt nur Vorrübergehend ist.
Mit Beantragung der Genehmigung ist Grund und Dauer des Aufenthaltes mitzuteilen.
In Ausnahmefällen kann eine pauschale Genehmigung beantragt werden, im Regelfall nur für den Einzelfall.
Ist es dem beantragenden Reiche Unmöglich die Genehmigung vor Einfahrt in tessaische Hoheitsgewässer einzuholen, ist die Einfahrt unverzüglich anzuzeigen.


Für das Reich Tessa im Frühjahre 586 n.A.
Gouverneur von Al-Ahmar und Hjalland, Statthalter von Chulak, Herr über Para

Befehlshaber der tessaischen Truppen zu Lande, zu Wasser und in der Luft

Beschützer des Reiches
Verteidiger der Wüste
Elfen-Bein-Jäger
Benutzeravatar
Marlenus
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 65
Registriert: Do Sep 14, 2006 2:06 pm
Wohnort: Tessa-Rini auf Al-Ahmar

Beitrag von Marlenus »

Es wird Verkündet:

beruhend auf Artikel IX. des Allgemeinen Tessaischen Seerechtes gilt in allen tessaischen Gewässern westlich des 189. Längengrades bis auf Wiederrruf Tessaisches Kriegsrecht.

Eine Berufung auf das ATS ist in diesen Gewässern nichtmehr möglich.

Für das Reich Tessa in Absprache mit Lord Melax

verkündet im Frühjahr des Jahres 586 n.A.



EDIT: Aufgrund des schnellen und vollständigen Sieges über die Geminis wird das Kriegsrecht wieder aufgehoben - es gilt in sämtlichen Besitztümern des Reiches Tessa wieder das Allgemeine Tessaische Seerecht in seiner jeweils gültigen Fassung

verkündet im Herbste 586 n.A.
Gouverneur von Al-Ahmar und Hjalland, Statthalter von Chulak, Herr über Para

Befehlshaber der tessaischen Truppen zu Lande, zu Wasser und in der Luft

Beschützer des Reiches
Verteidiger der Wüste
Elfen-Bein-Jäger
Benutzeravatar
Marlenus
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 65
Registriert: Do Sep 14, 2006 2:06 pm
Wohnort: Tessa-Rini auf Al-Ahmar

Beitrag von Marlenus »

Es wird bekanntgegeben:

Der tessaische Küstenschutz wurde angewiesen, vermehrt auf die Einhaltung der Vorschriften des Allgemeinen Tessaischen Seerechts zu achten.

Ich möchte nochmals darauf hinweisen, das nach Artikel VII. ATS, Anordnungen der tessaischen Küstenpatroulien (erkennbar an ihren schwarzen Segeln) augenblicklich und vollständig nachzukommen sind.

für das Reich Tessa,

Marlenus von Tessa-Rini, Admiral der Flotte
Gouverneur von Al-Ahmar und Hjalland, Statthalter von Chulak, Herr über Para

Befehlshaber der tessaischen Truppen zu Lande, zu Wasser und in der Luft

Beschützer des Reiches
Verteidiger der Wüste
Elfen-Bein-Jäger
Benutzeravatar
Faramir
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 102
Registriert: Di Feb 20, 2007 7:19 pm

Beitrag von Faramir »

Werther Lord Marlenus,

dürften wir erfragen welche Gebiete von dem tessanischen Seerecht betroffen sind ?
Liegt die Insel Chulak ebenfalls in diesem Gebiet ?


Hochachtungsvoll
Faramir der Graue
Benutzeravatar
Samos
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 93
Registriert: Do Sep 14, 2006 2:08 pm
Wohnort: Tessa-lo-Niki

Beitrag von Samos »

Werter Lord Farmair,

verzeiht das ich mich in meiner Eigenschaft als oberster Botschafter des Reiches Tessa an Euch wende statt des etwas barschen Admirals.

Selbstverständlich gilt das Allgemeine Tessaische Seerecht prinzipiell in allen Küstengebieten unter der Flagge meines Herrn Melax. Hierzu zählen ebenfalls die Seemorgen meines Herrn rund um die Insel Chulak, nicht jedoch Eure eigenen Hoheitsgewässer.

Die Piratenschutzzone nach Art. III ATS beträgt weitere 4 Morgen sofern der Vorfall nicht in fremden Küstengewässern geschah, dann würde dieses unter die dortige Gerichtsbarkeit fallen.

Das tessaische Seekriegsrecht kann weitergehende Geltungs- und Wirkungsbereiche entfalten, doch würde dieses bei Ausrufung ausdrücklich bekanntgegeben werden.

es Grüßt Euch,

die besten Wünsche meines Herrn übermittelnd

Samos von Tessa-lo-Niki, oberster Botschafter Tessas
Oberster Ratgeber
Erster Botschafter
Handelsbeauftragter
Oberster Richter und Beschwerdeinstanz

Handschuhträger

Vater von Antigonos

Lebensgeschichte
Courgan
r_defender

r_defender
Beiträge: 262
Registriert: So Aug 29, 2004 12:23 pm

Beitrag von Courgan »

Samos hat geschrieben: Das tessaische Seekriegsrecht kann weitergehende Geltungs- und Wirkungsbereiche entfalten, doch würde dieses bei Ausrufung ausdrücklich bekanntgegeben werden.
Werter Samos,

wir hoffen doch, daß Ihr das nicht wirklich Ernst gemeint habt. An dem Tag, an dem Ihr Euer Seerecht über Gebiete hinaus ausruft, die Euch auch gehören, insbesondere unsere oder auch freie Seegebiete, müßten wir Euch eine sehr eindrückliche Antwort erteilen.

Hochachtungsvoll
Courgan
Herr im Westen
Benutzeravatar
Faramir
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 102
Registriert: Di Feb 20, 2007 7:19 pm

Beitrag von Faramir »

Werthe Lords,

bitte beruhigt Euch und fangt nicht direkt an mit den Säbeln zu rasseln. Der letzte Weltkrieg ist gerade vorbei und die Narben noch nicht ganz verheilt.

Vielleicht sollte der Herr Samos verkünden, daß der freie Schiffsverkehr in unbesetzten Gewässern stets gewahrt wird. Damit wäre allen Herrschern genüge getan.

Faramir der Graue
Benutzeravatar
Marlenus
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 65
Registriert: Do Sep 14, 2006 2:06 pm
Wohnort: Tessa-Rini auf Al-Ahmar

Beitrag von Marlenus »

Werter Lord Courgan,

nicht das Allgemein Tessaische Seerecht würde ausgedehnt werden in seiner Wirksamkeit, sondern das KRIEGSrecht würde gelten im KRIEGSFALLE!

und natürlich meinte der alte Süßholzraspler dieses ernst!

Im KRIEG gelten andere Regeln als im Frieden, daher ist es nur selbstverständlich das das SeeKRIEGSrecht im KRIEGSFALLE weitergeht als das Friedensrecht.


Und droht doch bitte erst wenn es soweit ist...

Marlenus von Tessa-Rini, Governeur der tessaischen Inseln im Westen
Gouverneur von Al-Ahmar und Hjalland, Statthalter von Chulak, Herr über Para

Befehlshaber der tessaischen Truppen zu Lande, zu Wasser und in der Luft

Beschützer des Reiches
Verteidiger der Wüste
Elfen-Bein-Jäger
Benutzeravatar
Marlenus
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 65
Registriert: Do Sep 14, 2006 2:06 pm
Wohnort: Tessa-Rini auf Al-Ahmar

Beitrag von Marlenus »

Werter Lord Faramir,

da es im Kriegsfalle zu Situationen kommen kann in denen es unabläßlich ist, vitale Interessen des Reiches zu schützen, kann eine Generalgarantie wie Ihr sie unabhängig der Situation vorschlagt nicht erteilt werden.

In EXTREMEN AUSNAHMESITUATIONEN behält sich das Reich Tessa - wie übrigens auch andere Reiche vor ihm! - die Errichtung von zBsp Schutzzonen vor, je nach schwere der Notlage.

Da Wir hier von extremen Ausnahmesituationen sprechen, ist eine Diskussion hierüber rein akademisch, sollte eine solche Situation vorliegen sind die Dinge auf dem Meere eh schon aus allen Rudern gelaufen.

Ich denke es ist fairer von Anfang an solche Möglichkeiten zu erwähnen als Eure Garantie auszusprechen um dann im Extremfalle doch wie alle andere zu handeln und einfach Kriegsgebiete in Schiffsfriedhöfe zu verwandeln wie die Vergangenheit nur zu oft zeigte.

Wer sich an soviel Ehrlichkeit stören sollte weiß ich wirklich nicht,

in Vertretung für Lord Melax,
und in der Hoffnung die Bedenken ausgeräumt zu haben

Marlenus von Tessa-Rini, Befehlshaber der tessaischen Streitkräfte

EDIT: Übrigens, Das einzige Beispiel wo das tessaische Kriegsrecht TEILWEISE in kraft trat, war in den Geminikriegen und auch dort auf die tessaischen Küstenstreifen begrenzt - man sieht, selbst in Spannungsfällen wird stehts eine Abwägung vorgenommen um unbeteiligte weitestmöglich zu schützen
Alles andere ist ein Sturm im Wasserkrug
Gouverneur von Al-Ahmar und Hjalland, Statthalter von Chulak, Herr über Para

Befehlshaber der tessaischen Truppen zu Lande, zu Wasser und in der Luft

Beschützer des Reiches
Verteidiger der Wüste
Elfen-Bein-Jäger
Benutzeravatar
Samos
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 93
Registriert: Do Sep 14, 2006 2:08 pm
Wohnort: Tessa-lo-Niki

Beitrag von Samos »

Aufgrund sich häufender Verstöße gegen Artikel Ia des Allgemeinen Tessaischen Seerechts, weise ich ausdrücklich darauf hin, das nach Artikel V ATS bei Verstößen auch die Verhängung von Strafzahlungen erfolgen kann.

für das Reich Tessa,

Samos von Tessa-lo-Niki, oberster und strenger Richter Tessas
Oberster Ratgeber
Erster Botschafter
Handelsbeauftragter
Oberster Richter und Beschwerdeinstanz

Handschuhträger

Vater von Antigonos

Lebensgeschichte
Benutzeravatar
Faramir
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 102
Registriert: Di Feb 20, 2007 7:19 pm

Beitrag von Faramir »

Werther Lord Melax,

besteht die Möglichkeit das allgemeine tessanische Seerecht auf unsere Gewässer auszuweiten ?

Wir müssen leider feststellen, daß sich immer öfter Kriegsschiffe und Handelsschiffe mit Truppen vor unseren Gewässern tummeln.

Wir wären hier an einer Zusammenarbeit durchaus interessiert. Insbesondere gegenüber expandistisch angehauchten Lords.
Lord Faramir der Graue
chulakischer Seefahrer in dritter Generation
Benutzeravatar
Samos
r_preserver

r_preserver
Beiträge: 93
Registriert: Do Sep 14, 2006 2:08 pm
Wohnort: Tessa-lo-Niki

Präzisierung

Beitrag von Samos »

Werte Lords und Ladys,

der oberste tessaische Gerichtshof hat hinsichtlich Artikels I Satz 2 ATS folgende Klarstellung herausgegeben:
"friedlich" sind all solche Schiffe, welche weder aktiv, noch passiv, Kampfhandlungen gegen das Reich Tessa oder Dritte vornehmen, unterstützen oder begünstigen.
Der genaue Wortlaut des Urteils ist im obersten tessaischen Gerichtshof auf Tessa unter AZ 5432-211 nachzulesen bei Bedarf.

Gilmanos , oberster Gerichtsschreiber

im Auftrage von Samos von Tessa-lo-Niki, oberstem Richter auf Tessa
Antworten

Zurück zu „Erklärungen / Declarations“