Verkündung des Allgemeinen Tessaischen Seerechts
Verfasst: Sa Sep 16, 2006 4:03 pm
Bekanntmachung des Hauses Tessa
Im Namen Unseres Herrn, Lord Melax von Tessa, geben Wir hiermit das Allgemeine Tessaische Seerecht bekannt:
I. Das Reich Tessa übt das Gewaltmonopol in allen zu Tessa gehörigen Küsten- und Meeresgebieten aus
Es sei jedem Kriegsschiffe einer jeglichen Nation untersagt, Schiffe in den Gewässern Tessas zu attackieren, kapern oder sonstwie zu behindern!
Allen friedlich und rechtmäßig in Unseren Gewässern sich aufhaltenden Schiffen sei der volle Schutz der tessaischen Seestreitkräfte in Friedenszeiten garantiert.
Das Reich Tessa behält sich jedoch vor, im Spannungsfalle oder aus anderweitigen Gründen einem jeglichen Kriegsschiffe einer oder mehrerer fremder Mächte den Verbleib, die Durchfahrt oder die Einfahrt in tessaische Gewässer zeitweise oder dauerhaft zu untersagen.
Ia. Mit Kampftruppen beladene Handelsschiffe bedürfen einer Genehmigung zum Ankern in Tessaischen Hoheitsgewässern. Diese Genehmigung wird in der Regel erteilt werden wenn,
sie rechtzeitig erfolgte, keine zu erwartende Bedrohungslage existiert und der Aufenthalt nur Vorrübergehend ist.
Mit Beantragung der Genehmigung ist Grund und Dauer des Aufenthaltes mitzuteilen.
In Ausnahmefällen kann eine pauschale Genehmigung beantragt werden, im Regelfall nur für den Einzelfall.
Ist es dem beantragenden Reiche Unmöglich die Genehmigung vor Einfahrt in tessaische Hoheitsgewässer einzuholen, ist die Einfahrt unverzüglich anzuzeigen.
II. reine Handelsschiffe von im Krieg befindliche Parteien genießen den selben Schutz wie unter I. aufgelistet.
Kriegsschiffen von im Krieg befindlichen Reichen wird die Einreise und der Aufenthalt in tessaischen Gewässern hingegen hiermit untersagt. Selbiges gilt für Truppentransporte durch tessaische Hoheitsgewässer - Handelsschiffe die als Truppentransporter fungieren, gelten nach tessaischem Seerecht als Kriegsschifffe.
III. Es werden keinerlei Piratenaktivitäten geduldet!
Die Seestreitkräfte Tessas verpflichten sich, einen jeglichen Piratenangriff gegen ein Schiff innerhalb einer Zone von 4 Seefeldern um tessaische Hoheitsgewässer herum - sofern der Vorfall nicht in Hoheitsgewässern eines anderern Reiches standfand - umbarmherzig zu Verfolgen.
Unter einem Piratenangriff wird verstanden:
a) Das Kapern eines Handelsschiffes im Friedensfalle
b) Das Kapern eines feindlichen Handelsschiffes im Kriegsfalle, ohne sich dem Feind innerhalb einer angemessenen Zeit offiziell zu erkennen zu geben. Angemessen ist nur eine Frist die innerhalb des selben Quartale liegt.
IV. Hilfsgesuche wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Tessaische Seerecht sind umgehend und mit allen nötigen Informationen an bekannten Taubenschlag (melax1@gmx.de) zu hinterlegen und in den Hallen per Taube anzuzeigen
V. Verstöße gegen das Allgemeine Tessaische Seerecht können unabhängig von der Nationalität des Betroffenen, je nach schwere des Verstoßes mit
a) Einfordern einer Entschuldigung,
b) Einfordern einer angemessenenen Abschlagszahlung,
c) Einfordern einer erweiterten Strafzahlung,
d) dem Versenken des den Verstoß begehenden Schiffes bzw
e) dem versenken weiterer Schiffe des den Verstoß begehenden Reiches
geahndet werden.
VI. Beschwerden gegen die ausgesprochene Bestrafung sind zulässig sofern sie schriftlich und mit Begründung versehen eingereicht werden, eine aufschiebende Wirkung besteht nicht. Die Strafe ist nach Ihrer Ankündigung sofort vollstreckbar.
Sollte die Vollstreckung durch eine vorherige Verkündung gefährdet sein, kann auf eine vorherige Verkündung verzichtet werden, sie ist nachträglich auszusprechen.
Sollte eine Bestrafung vollstreckt worden sein, obwohl eine anschließende detailierte Prüfung die Unschuld des Bestraften feststellte, steht dem Geschädigten ein Ausgleich durch das den vermeindlichen Verstoß meldende Reich zu. Ebenso hat dieses alle eventuell anfallenden Kosten des Verfahrens zu tragen. Weitergehende Sanktionen sind möglich.
VII. Die Schiffe Tessas sind bereits von weitem als solche zu erkennen, Handelsschiffe und Kriegsschiffe auf Patrolienfahrt tragen neben der Flagge Tessas, die weißen Segel mit der tessaischen Eule der Gerechtigkeit.
Kriegsschiffe können das Schwarze Segel mit dem Säbel des Mino tragen, wenn sie
a) Grund zu den Annahme haben das ein Verstoß gegen das Allgemeine Tessaische Seerecht vorliegt oder
b) sich im Kriegszustand befinden
Mißachtungen von Anweisungen von Schiffen mit dem Schwarzen Segel können das sofortige Versenken zur Folge haben.
VIII. Das Allgemeine Tessaische Seerecht tritt mit Beginn des Jahres 563 in Kraft und besitzt Gültigkeit bis auf Wiederruf. Änderungen und vorallem Ergänzungen behält sich das Reich Tessa - eine angemessene Vorlauffrist garantiert - vor. Angemessen ist in jedem Falle eine Vorlaufsfrist von 2-4 Quartalen, bei besonderer Eilbedürftigkeit kann diese Frist verkürzt werden. Eine Berufung auf Unkenntnis des Allgemeinen Tessaischen Seerechts in seiner jeweils gültigen Fassung ist nicht zulässig.
IX. Sollte sich das Reich Tessa zu einem späteren Zeitpunkt im Verteidigungsfalle befinden, wird das Allgemeine Tessaische Seerecht mit Verkündung des Kriegsfalles durch das Tessaische Kriegsrecht ersetzt, Berufungen auf das Allgemeine Tessaische Seerecht sind mit Verkündung des Verteidigungs/Kriegszustandes nicht mehr möglich.
Für das Reich Tessa,
genehmigt durch Melax, Herr von und auf Tessa
geschrieben auf dem Flaggschiff "Charybdis" im Jahre 562
Marlenus von Tessa-Rini, Admiral der Flotte Tessas (a.p.l.)
Im Namen Unseres Herrn, Lord Melax von Tessa, geben Wir hiermit das Allgemeine Tessaische Seerecht bekannt:
I. Das Reich Tessa übt das Gewaltmonopol in allen zu Tessa gehörigen Küsten- und Meeresgebieten aus
Es sei jedem Kriegsschiffe einer jeglichen Nation untersagt, Schiffe in den Gewässern Tessas zu attackieren, kapern oder sonstwie zu behindern!
Allen friedlich und rechtmäßig in Unseren Gewässern sich aufhaltenden Schiffen sei der volle Schutz der tessaischen Seestreitkräfte in Friedenszeiten garantiert.
Das Reich Tessa behält sich jedoch vor, im Spannungsfalle oder aus anderweitigen Gründen einem jeglichen Kriegsschiffe einer oder mehrerer fremder Mächte den Verbleib, die Durchfahrt oder die Einfahrt in tessaische Gewässer zeitweise oder dauerhaft zu untersagen.
Ia. Mit Kampftruppen beladene Handelsschiffe bedürfen einer Genehmigung zum Ankern in Tessaischen Hoheitsgewässern. Diese Genehmigung wird in der Regel erteilt werden wenn,
sie rechtzeitig erfolgte, keine zu erwartende Bedrohungslage existiert und der Aufenthalt nur Vorrübergehend ist.
Mit Beantragung der Genehmigung ist Grund und Dauer des Aufenthaltes mitzuteilen.
In Ausnahmefällen kann eine pauschale Genehmigung beantragt werden, im Regelfall nur für den Einzelfall.
Ist es dem beantragenden Reiche Unmöglich die Genehmigung vor Einfahrt in tessaische Hoheitsgewässer einzuholen, ist die Einfahrt unverzüglich anzuzeigen.
II. reine Handelsschiffe von im Krieg befindliche Parteien genießen den selben Schutz wie unter I. aufgelistet.
Kriegsschiffen von im Krieg befindlichen Reichen wird die Einreise und der Aufenthalt in tessaischen Gewässern hingegen hiermit untersagt. Selbiges gilt für Truppentransporte durch tessaische Hoheitsgewässer - Handelsschiffe die als Truppentransporter fungieren, gelten nach tessaischem Seerecht als Kriegsschifffe.
III. Es werden keinerlei Piratenaktivitäten geduldet!
Die Seestreitkräfte Tessas verpflichten sich, einen jeglichen Piratenangriff gegen ein Schiff innerhalb einer Zone von 4 Seefeldern um tessaische Hoheitsgewässer herum - sofern der Vorfall nicht in Hoheitsgewässern eines anderern Reiches standfand - umbarmherzig zu Verfolgen.
Unter einem Piratenangriff wird verstanden:
a) Das Kapern eines Handelsschiffes im Friedensfalle
b) Das Kapern eines feindlichen Handelsschiffes im Kriegsfalle, ohne sich dem Feind innerhalb einer angemessenen Zeit offiziell zu erkennen zu geben. Angemessen ist nur eine Frist die innerhalb des selben Quartale liegt.
IV. Hilfsgesuche wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Tessaische Seerecht sind umgehend und mit allen nötigen Informationen an bekannten Taubenschlag (melax1@gmx.de) zu hinterlegen und in den Hallen per Taube anzuzeigen
V. Verstöße gegen das Allgemeine Tessaische Seerecht können unabhängig von der Nationalität des Betroffenen, je nach schwere des Verstoßes mit
a) Einfordern einer Entschuldigung,
b) Einfordern einer angemessenenen Abschlagszahlung,
c) Einfordern einer erweiterten Strafzahlung,
d) dem Versenken des den Verstoß begehenden Schiffes bzw
e) dem versenken weiterer Schiffe des den Verstoß begehenden Reiches
geahndet werden.
VI. Beschwerden gegen die ausgesprochene Bestrafung sind zulässig sofern sie schriftlich und mit Begründung versehen eingereicht werden, eine aufschiebende Wirkung besteht nicht. Die Strafe ist nach Ihrer Ankündigung sofort vollstreckbar.
Sollte die Vollstreckung durch eine vorherige Verkündung gefährdet sein, kann auf eine vorherige Verkündung verzichtet werden, sie ist nachträglich auszusprechen.
Sollte eine Bestrafung vollstreckt worden sein, obwohl eine anschließende detailierte Prüfung die Unschuld des Bestraften feststellte, steht dem Geschädigten ein Ausgleich durch das den vermeindlichen Verstoß meldende Reich zu. Ebenso hat dieses alle eventuell anfallenden Kosten des Verfahrens zu tragen. Weitergehende Sanktionen sind möglich.
VII. Die Schiffe Tessas sind bereits von weitem als solche zu erkennen, Handelsschiffe und Kriegsschiffe auf Patrolienfahrt tragen neben der Flagge Tessas, die weißen Segel mit der tessaischen Eule der Gerechtigkeit.
Kriegsschiffe können das Schwarze Segel mit dem Säbel des Mino tragen, wenn sie
a) Grund zu den Annahme haben das ein Verstoß gegen das Allgemeine Tessaische Seerecht vorliegt oder
b) sich im Kriegszustand befinden
Mißachtungen von Anweisungen von Schiffen mit dem Schwarzen Segel können das sofortige Versenken zur Folge haben.
VIII. Das Allgemeine Tessaische Seerecht tritt mit Beginn des Jahres 563 in Kraft und besitzt Gültigkeit bis auf Wiederruf. Änderungen und vorallem Ergänzungen behält sich das Reich Tessa - eine angemessene Vorlauffrist garantiert - vor. Angemessen ist in jedem Falle eine Vorlaufsfrist von 2-4 Quartalen, bei besonderer Eilbedürftigkeit kann diese Frist verkürzt werden. Eine Berufung auf Unkenntnis des Allgemeinen Tessaischen Seerechts in seiner jeweils gültigen Fassung ist nicht zulässig.
IX. Sollte sich das Reich Tessa zu einem späteren Zeitpunkt im Verteidigungsfalle befinden, wird das Allgemeine Tessaische Seerecht mit Verkündung des Kriegsfalles durch das Tessaische Kriegsrecht ersetzt, Berufungen auf das Allgemeine Tessaische Seerecht sind mit Verkündung des Verteidigungs/Kriegszustandes nicht mehr möglich.
Für das Reich Tessa,
genehmigt durch Melax, Herr von und auf Tessa
geschrieben auf dem Flaggschiff "Charybdis" im Jahre 562
Marlenus von Tessa-Rini, Admiral der Flotte Tessas (a.p.l.)