Historisches Fundstück vom Orden der hl. Guridh
Verfasst: Mi Dez 01, 2004 2:08 am
Werte Herrscher von Tamar
Dieses Schriftstück fand ich bei Studien in einer alten vergessenen Bibliothek, welche ich bei meinen Wanderungen durch die Städte von Tamar entdeckt habe.
Es handelt sich um ein Original der Regeln des Ordens der heiligen Guridh aus dem Jahre 263 n.A. Eine Abschrift hänge ich an dieser Stelle öffentlich aus, auf das ein jeder historisch Interessierte es studieren kann.
Ingolfur
ehemaliger Bibliothekar von Grunkerby
-----------
1.Ordenshierarchie
Der Hochmeister (Guridhmeister)
1. An der Spitze des Ordens steht der Hochmeister.
2. Der Hochmeister wird auf 25 Jahre (= 100 Runden) gewählt und führt den Orden auf Gedeih und Verderb.
3. Zum Hochmeister darf kein Vasall gewählt werden und der Hochmeister darf während seiner Amtszeit nicht Vasall werden.
4. Der Hochmeister übt die Macht aus Liebe und Gerechtigkeit aus.
5. Der Hochmeister halte die Zügel gerade so straff wie nötig.
6. Der Hochmeister führt einfachere Angelegenheiten selbst aus.
7. Der Hochmeister muss bei wichtigen Fragen das Kapitel einrufen:
- Änderung der Ordensregel
- Kriegserklärung
- Krieg
- Waffenstillstand
- Friedensschluss
- Aufteilung der im Krieg eingenommenen Gebiete
- Aufnahme von Ordens- und Mitbrüdern
8. Alle Brüder schulden dem Hochmeister Gehorsam, genau wie der Hochmeister allen Ordensmitgliedern Gehorsam schuldet.
9. Alle Spendenerklärungen werden dem Hochmeister vorgelegt und er gibt die Spenden zur Aufteilung an den Schatzmeister weiter.
10. Zu seiner Entlastung ernennt der Hochmeister mit Zustimmung des Kapitels die Würdenträger des Ordens.
11. Der Hochmeister überprüft die vom Schatzmeister ihm vorgelegten Sold- und Spendenvorschläge.
12. Der Hochmeister ist zugleich Meister seiner Ordensprovinz.
Das Kapitel (Würdenträger)
Der Seneschall
1. Der Hochmeister bestimmt den Seneschall auf 25 Jahre (= 100 Runden).
2. Der Seneschall ist der Stellvertreter des Hochmeisters, er führt die Amtsgeschäfte bei Abwesenheit des Hochmeisters.
3. Der Seneschall unterliegt den gleichen Verpflichtungen wie der Hochmeister.
4. Der Seneschall ist zugleich Meister seiner Ordensprovinz.
5. Zum Seneschall darf kein Vasall ernannt werden und der Seneschall darf auch kein Vasall werden, solange er das Amt des Seneschalls ausübt.
Der Marschall
1. Der Marschall wird vom Hochmeister auf 25 Jahre (= 100 Runden) ernannt.
2. Dem Marschall werden alle militärischen Aufgaben übertragen.
3. Im Kriege befiehlt der Marschall alle dienenden Brüder und Kriegsleute.
4. Beim Tode des Hochmeisters übernimmt der Marschall dessen Aufgaben und organisiert die Begräbnisfeierlichkeiten.
5. Der Marschall benachrichtigt sofort alle Würdenträger und bestimmt einen Großkomtur, der die Amtsgeschäfte des Hochmeisters vorübergehend leitet und einen Wahlkomtur einsetzt.
6. Der Marschall ist zugleich Meister seiner Ordensprovinz.
7. Zum Marschall darf kein Vasall ernannt werden und der Marschall darf auch kein Vasall werden, solange er das Amt des Marschalls ausübt.
Der Komtur (Schatzmeister)
1. Der Komtur wird vom Hochmeister auf 10 Jahre (= 40 Runden) ernannt.
2. Der Komtur verwaltet die Tresore des Ordens.
3. Der Komtur verteilt nach Rücksprache mit dem Hochmeister Spenden und Sold an die Ordensmitglieder.
4. Der Komtur ist zugleich Meister seiner Ordensprovinz.
5. Zum Komtur darf kein Vasall ernannt werden und der Komtur darf auch kein Vasall werden, solange er das Amt des Komturs ausübt.
Der Kaplan
1. Der Hochmeister bestimmt den Kaplan auf 10 Jahre (= 40 Runden).
2. Der Kaplan ist für das Seelenheil der Ordensmitglieder zuständig.
3. Der Kaplan übernimmt gleichzeitig die Verhandlungsführung mit ausländischen Mächten bei Rücksprache mit dem Hochmeister.
4. Der Kaplan ist nur dem Hochmeister rechenschaftspflichtig.
5. Der Kaplan ist zugleich Meister seiner Ordensprovinz.
6. Zum Kaplan darf kein Vasall ernannt werden und der Kaplan darf auch kein Vasall werden, solange er das Amt des Kaplans ausübt.
Der Großkomtur & der Wahlkomtur
1. Der Großkomtur wird beim Tod des Hochmeisters vom Marschall eingesetzt und bleibt bis zur Wahl des neuen Hochmeisters im Amt.
2. Der Großkomtur leitet vorübergehend die Amtsgeschäfte.
3. Der Großkomtur setzt den Wahlkomtur für die Wahl des neuen Hochmeisters ein.
4. Großkomtur und Wahlkomtur bestimmen fünf Provinzmeister, die mit dem Kapitel zusammen den neuen Hochmeister wählen.
Ordensbrüder (dienende Brüder)
Provinzmeister
1. Jedes Ordensmitglied, auch die Würdenträger und der Hochmeister, ist zugleich Provinzmeister.
2. Provinzmeister sind die Ordensbrüder auf Lebenszeit.
3. Die Provinzmeister verwalten ihr Territorium, die Ordensprovinz, im Sinne des Ordens.
4. Die Provinzmeister können das Kapitel einrufen.
5. Mit Ausnahme des Hochmeisters und der Würdenträger dürfen die Provinz-meister innerhalb des Ordens Vasallenschaften eingehen.
6. Provinzmeister, die Vasallen geworden sind, dürfen weder zum Hochmeister gewählt, noch zu einem Würdenträger ernannt werden.
Mitbrüder
Brüder auf Zeit
1. Brüder auf Zeit verpflichten sich für eine gewisse Zeit dem Orden, ohne Mitglied zu werden.
2. Brüder auf Zeit unterliegen den gleichen Pflichten wie dienende Brüder, erhalten jedoch keine Gelder zur Unterstützung.
3. Brüder auf Zeit finanzieren den Unterhalt ihrer Truppen selbständig.
Brüder auf Sold
1. Brüder auf Sold verpflichten sich dem Orden und erhalten die Zahlung eines jährlichen Grundsoldes, welchen der Komtur mit dem Hochmeister festlegt.
2. Weiteres Soldeinkommen wird mit dem Komtur bei Rücksprache mit dem Hochmeister ausgehandelt.
Brüder der Freundschaft
1. Brüder der Freundschaft sind nicht Mitglied des Ordens.
2. Brüder der Freundschaft unterstützen aus Liebe den Orden und dürfen Anfragen auf Unterstützung an den Hochmeister stellen.
Der Donat
1. Ein Donat verschenkt sich samt einem Geldbetrag dem Orden.
2. Ein Donat darf eine Vasallenschaft nur mit einem Provinzmeister eingehen.
3. Ein Donat kann jederzeit das Gelübde ablegen und somit Provinzmeister des Ordens werden.
2.Aufnahmebedingungen
1. Der Bewerber kann sowohl männlichen, als auch weiblichen Geschlechtes sein.
2. Vasallenschaften:
- Ein Vasall, dessen Lehnsherr nicht dem Orden angehört, kann nur Bruder der Freundschaft werden.
- Vasallen eines Lehnsherrn, der dem Orden angehört, sind dem Orden genauso verpflichtet, wie der Lehnsherr - der Vasall gehört dem Orden aber nicht an, d.h. die Ordensprovinz des Lehnsherrn ist nur sein Territorium und nicht das Lehen des Vasalls.
3. Der Bewerber muss den Treueeid auf die ,,Heilige Guridh'' ablegen.
4. Der Bewerber muss den Treueeid gegenüber dem Orden ablegen und die Ordensregeln strikt befolgen.
5. Der Bewerber kann jeder Religion angehören, die nicht im Konflikt zur Ordensregel steht.
6. Über die Aufnahme entscheidet das Kapitel.
7. Der Hochmeister teilt dem Bewerber die Entscheidung des Kapitels mit.
8. Ist der Entscheid positiv, so legt der Bewerber das Gelübde ab und wird sofortiges Mitglied.
9. Der Bewerber wird vom Hochmeister als Provinzmeister seiner Heimat eingesetzt.
10. Um Mitbruder zu werden gelten die Regeln Bedingungen 1-8.
3.Regelwerk
Allgemeine Verhaltensregeln
1. Die Mitglieder sind gegenüber dem Orden zur absoluten Treue und Gehorsam verpflichtet !
2. Als oberste Schutzpatronin wird die ,,Heilige Guridh'' anerkannt !
3. Das Leben jedes Einzelnen gilt als unantastbar, sofern es nicht zu den Feinden des Ordens gehört !
4. Die Ordensmitglieder legen das Gelübde der Wahrhaftigkeit ab, ihr Streben dient einer lebenslangen Suche nach der Wahrhaftigkeit !
5. Die Ordensmitglieder schützen die Schwachen und sind Todfeinde der Habgier, der Mord- und Raubsucht !
6. Die Ordensmitglieder achten den Einzelnen, auch den unterlegenen Feind !
7. Verstöße gegen die Ordensgesetze werden bestraft und sind sofort beim Kapitel anzuzeigen !
8. Jeder Ordensbruder und jeder Mitbruder nennt dem Hochmeister den jeweiligen Taubenschlag (eMailadresse). Der Hochmeister leitet diese an die anderen Ordensbrüder weiter.
9. Damit sich die einzelnen Ordensprovinzen nicht überdehnen, können mit anderen Ordensprovinzen Ländereien getauscht werden, dazu bedarf es der Zustimmung des Kapitels.
Vasallenschaften
1. Alle Ordensbrüder dürfen Vasallen ihr eigen nennen.
2. Der Hochmeister und die Würdenträger dürfen keine Vasallen werden bzw. dürfen sie keine Vasallen sein.
3. Provinzmeister und Donate dürfen nur innerhalb des Ordens Vasallen werden.
4. Ordensbrüder, die Vasallen sind, dürfen weder zum Hochmeister gewählt, noch zu Würdenträgern ernannt werden.
Weitere Aufgaben des Ordens
1. Herstellung des Friedens auf den Kontinenten und Inseln, auf denen die Ordensmitglieder leben.
2. Fernhalten und Vertreibung des Militärs und der Siedlungen fremder Mächte, deren Kerngebiet nicht auf den Kontinenten und Inseln des Ordens liegen, durch Abkauf, Austausch und Krieg. Handel kann geführt werden, solange kein Kriegszustand herrscht und der Handel im Sinne des Ordens erfolgt.
Finanzwesen des Ordens
Handel innerhalb des Ordens
1. Der Handel innerhalb des Ordens hat zu günstigen Konditionen zu erfolgen.
2. In Friedenszeiten braucht die Zustimmung des Kapitels für einen Handel innerhalb des Ordens nicht eingeholt werden, solang der Handel im Sinne des Ordens geführt wird.
3. In Kriegszeiten hat der Handel im innern des Ordens im Sinne der Kriegsführung des Ordens zu erfolgen, d.h. der Hochmeister und der Marschall legen die Handelsrichtlinien fest.
Handel außerhalb des Ordens
1. In Friedenszeiten braucht die Zustimmung des Kapitels für einen Handel außerhalb des Ordens nicht eingeholt werden, solang der Handel im Sinne des Ordens geführt wird.
2. Waren sollten nur zu normalen bis hohen Preisen an Mächte außerhalb des Ordens angeboten werden.
3. Waren sollten zu niedrigen Preisen erstanden werden.
4. In Kriegszeiten bedarf der Handel mir Reichen außerhalb des Ordens der Zustimmung des Kapitels.
5. In Kriegszeiten dürfen vom Feind weder Waren gekauft, noch dürfen ihm Waren angeboten werden.
Spenden
1. Möchte jemand dem Orden spenden, so hat dieser den Hochmeister darüber zu informieren, was und wie viel er spenden möchte.
2. Der Hochmeister übergibt dem Schatzmeister die Aufgabe, die Spenden zwischen den Ordensmitgliedern gerecht aufzuteilen.
3. Der Komtur übergibt dem Hochmeister den Verteilungsvorschlag, der diesem zustimmen kann.
4. Stimmt der Hochmeister zu, so teilt er dem Spender die Zusage mit, sowie den Empfängern den Betrag, den sie erhalten werden.
5. Der Spender spendet alles dem Schatzmeister, dies erfolgt indem der Komtur dem Spender ein Korn zum Preis der Spende anbietet.
6. Der Schatzmeister verteilt die Spenden an die Ordensmitglieder nach dem zugestimmten Verteilungsplan indem die Spendenempfänger dem Komtur je ein Korn zum Preis ihres Spendenanteils anbieten.
7. Im Kriegsfall legen der Marschall und der Hochmeister gemeinsam fest, wie die Spenden verteilt werden.
Ordenszehnt
1. Der Ordenszehnt ist die Zahlung der Ordensmitglieder, aus denen der Sold und die Unterstützungszahlungen geleistet werden.
2. Der Ordenszehnt wird gerecht im Sinne des Ordens vom Komtur nach Rücksprache mit dem Hochmeister alle zwei Jahre (= 8 Runden) neu festgelegt.
3. Der Ordenszehnt fließt in die Tresore des Ordens indem der Komtur jedem Ordensbruder ein Korn zum jeweiligen Zehnten anbietet.
4. In Kriegszeiten legen der Marschall und der Hochmeister gemeinsam den Ordenszehnt fest.
Sold
1. Soldzahlungen haben stets im Sinne des Ordens zu erfolgen.
2. Soldzahlungen werden abhängig von der strategischen und taktischen Lage des jeweiligen ,Bruders auf Sold' vom Komtur und Hochmeister festgelegt.
3. Der Komtur zahlt mit dem eingenommenen Ordenszehnt den Sold indem die Soldempfänger alle zwei Jahre (= 8 Runden) dem Komtur jeweils ein Korn zum Preis des festgelegten Soldes anbieten.
4. In Kriegszeiten legen der Marschall und der Hochmeister gemeinsam fest, wie die Soldzahlungen verteilt werden.
Unterstützungszahlungen
1. Unterstützungszahlungen haben stets im Sinne des Ordens zu erfolgen.
2. Bleibt nach den Soldzahlungen Geld aus dem Ordenszehnt übrig, so legt der Schatzmeister bei Rücksprache mit dem Hochmeister fest, wer daraus zusätzliche Unterstützungszahlungen erhält. Dieser Unterstützungssold wird gezahlt indem die Empfänger dem Komtur jeweils ein Korn in Höhe ihres Unterstützungssoldes anbieten.
3. In Kriegszeiten legen der Marschall und der Hochmeister gemeinsam fest, wie die Unterstützungszahlungen verteilt werden.
Verhalten im Kriegsfall
Heerführer
1. Im Kriege unterstehen alle Truppen dem Marschall.
2. Der Marschall legt die Strategie fest und bestimmt das Aufmarsch- und Angriffsgebiet der Brüder nach Rücksprache mit dem Hochmeister.
3. Bei der Verteidigung bestimmt der Marschall nach Rücksprache mit dem Hochmeister die Brüder und deren Truppenteile, die den angegriffenen Bruder unterstützen, während er mit den anderen Brüdern den Gegenangriff vorbereitet.
Allgemeines Verhalten im Krieg
1. Beschließt das Kapitel den Krieg, einfache Mehrheit genügt, so hat jeder Ordensangehörige seine Truppen dem Orden zu unterstellen, d.h. der Marschall bestimmt Strategie & Taktik bei Rücksprache mit dem Hochmeister.
2. Jeder Ordensbruder ist im Kriegsfall verpflichtet alle möglichen Mittel zur Unterstützung des Ordens auszuschöpfen.
3. Der Orden steht über anderen Bündnissen, d.h. befindet sich der Orden im Krieg mit Bündnispartnern oder -systemen, dem ein Ordensmitglied angehört, so ist er dem Orden verpflichtet, d.h. er hat im Sinne des Ordens zu handeln, handelt er nicht im Sinne des Ordens, so wird er durch das Kapitel bestraft.
4. Einberufung des Kapitels bei Waffenstillstands- und Friedensverhandlungen.
5. Das Kapitel berät, ob ein Krieg vom Orden aus geführt wird. Beginnt der Orden einen Krieg, so erfolgt, bevor es zu Kampfhandlungen kommt, die Kriegs-erklärung durch den Kaplan.
6. Friedensschluss mit einem Reich oder Bündnis, dass dem Orden den Frieden anbietet, wird durch das Kapitel beraten. Ist ein Friedensschluss beschlossen worden, so wird der Friedensschluss vom Kaplan offiziell bekannt gegeben.
Angriff von Außen
1. Wird der gesamte Orden oder nur eine Ordensprovinz von Außen angegriffen, so führt der gesamte Orden gegen den Aggressor Krieg, d.h. jeder Ordensangehörige hat den Angegriffenen mit allen möglichen Mitteln zu unterstützen.
2. Wurde der Angriff von einem Ordensangehörigen ohne Zustimmung des Kapitels und des Hochmeisters provoziert, so entscheiden das Kapitel und der Hochmeister, ob der Ordensangehörige militärisch unterstützt wird. Er hat eine Strafe durch den Hochmeister nach den Vorschlägen des Kapitels zu erwarten.
3. In jedem Fall werden dem Ordensbruder diplomatische Unterstützung und Hilfslieferungen gewährt.
4. Gewonnene Gebiete werden durch das Kapitel und dem Hochmeister gerecht unter den Ordensbrüdern aufgeteilt.
Kriege der Ordensbrüder
1. Beginnt ein Ordensbruder einen Krieg ohne Zustimmung des Kapitels, so erhält er keine militärische Unterstützung und wird vom Hochmeister nach Vorschlägen des Kapitel bestraft .
2. Der Hochmeister und das Kapitel entscheiden, ob der Bruder diplomatische Unterstützung und Hilfslieferungen erhalten darf.
3. Gewonnene Gebiete werden durch das Kapitel und dem Hochmeister gerecht unter den Ordensbrüdern aufgeteilt.
Landaufteilung nach Gebietsgewinn
1. Das eroberte Gebiet wird unter allen am Krieg beteiligten Ordensbrüdern aufgeteilt, wobei die Anteile der Provinzmeister einschließlich Hochmeister und Würdenträger höher sind als die der Mitbrüder.
2. Damit sich die einzelnen Ordensprovinzen nicht überdehnen oder Gebietsgewinne zu weit weg vom Heimatland sind, können diese mit anderen Ordensprovinzen Ländereien austauschen, dazu bedarf es der Zustimmung des Kapitels.
Testamente
1. Wird ein Ordensangehöriger von seinem Volk abgesetzt oder findet den Tod, dann hat er, falls er keinen Thronfolger hat, so fallen seine Gebiete an den Orden.
2. Hat der Ordensangehörige einen oder mehrere Vasallen, so fallen jeweils 50 % des Besitzes an die Vasallen und 50 % der Ländereien an den Orden.
3. Gehören die Vasallen dem Orden an, so fallen alle Ländereien an den Orden.
4. Der Ordensangehörige kann in seinem Testament festlegen, wie die Verteilung der Gebiete innerhalb zu erfolgen hat, ansonsten beraten das Kapitel und der Hochmeister, wie die Gebiete innerhalb des Ordens aufgeteilt werden.
Verfahren bei Zuwiderhandlung
1. Ein Verfahren gegen ein Ordensmitglied wird vom Kapitel geführt.
2. Das Kapitel berät den Hochmeister und bringt Vorschläge zur Bestrafung des Angeklagten ein.
3. Die Strafe des Angeklagten wird vom Hochmeister aus den Vorschlägen des Kapitels bestimmt.
Erste Fassung : Winter anno 223
Letzte Änderung : Frühling anno 263
Erster Hochmeister :Guother
Dieses Schriftstück fand ich bei Studien in einer alten vergessenen Bibliothek, welche ich bei meinen Wanderungen durch die Städte von Tamar entdeckt habe.
Es handelt sich um ein Original der Regeln des Ordens der heiligen Guridh aus dem Jahre 263 n.A. Eine Abschrift hänge ich an dieser Stelle öffentlich aus, auf das ein jeder historisch Interessierte es studieren kann.
Ingolfur
ehemaliger Bibliothekar von Grunkerby
-----------
1.Ordenshierarchie
Der Hochmeister (Guridhmeister)
1. An der Spitze des Ordens steht der Hochmeister.
2. Der Hochmeister wird auf 25 Jahre (= 100 Runden) gewählt und führt den Orden auf Gedeih und Verderb.
3. Zum Hochmeister darf kein Vasall gewählt werden und der Hochmeister darf während seiner Amtszeit nicht Vasall werden.
4. Der Hochmeister übt die Macht aus Liebe und Gerechtigkeit aus.
5. Der Hochmeister halte die Zügel gerade so straff wie nötig.
6. Der Hochmeister führt einfachere Angelegenheiten selbst aus.
7. Der Hochmeister muss bei wichtigen Fragen das Kapitel einrufen:
- Änderung der Ordensregel
- Kriegserklärung
- Krieg
- Waffenstillstand
- Friedensschluss
- Aufteilung der im Krieg eingenommenen Gebiete
- Aufnahme von Ordens- und Mitbrüdern
8. Alle Brüder schulden dem Hochmeister Gehorsam, genau wie der Hochmeister allen Ordensmitgliedern Gehorsam schuldet.
9. Alle Spendenerklärungen werden dem Hochmeister vorgelegt und er gibt die Spenden zur Aufteilung an den Schatzmeister weiter.
10. Zu seiner Entlastung ernennt der Hochmeister mit Zustimmung des Kapitels die Würdenträger des Ordens.
11. Der Hochmeister überprüft die vom Schatzmeister ihm vorgelegten Sold- und Spendenvorschläge.
12. Der Hochmeister ist zugleich Meister seiner Ordensprovinz.
Das Kapitel (Würdenträger)
Der Seneschall
1. Der Hochmeister bestimmt den Seneschall auf 25 Jahre (= 100 Runden).
2. Der Seneschall ist der Stellvertreter des Hochmeisters, er führt die Amtsgeschäfte bei Abwesenheit des Hochmeisters.
3. Der Seneschall unterliegt den gleichen Verpflichtungen wie der Hochmeister.
4. Der Seneschall ist zugleich Meister seiner Ordensprovinz.
5. Zum Seneschall darf kein Vasall ernannt werden und der Seneschall darf auch kein Vasall werden, solange er das Amt des Seneschalls ausübt.
Der Marschall
1. Der Marschall wird vom Hochmeister auf 25 Jahre (= 100 Runden) ernannt.
2. Dem Marschall werden alle militärischen Aufgaben übertragen.
3. Im Kriege befiehlt der Marschall alle dienenden Brüder und Kriegsleute.
4. Beim Tode des Hochmeisters übernimmt der Marschall dessen Aufgaben und organisiert die Begräbnisfeierlichkeiten.
5. Der Marschall benachrichtigt sofort alle Würdenträger und bestimmt einen Großkomtur, der die Amtsgeschäfte des Hochmeisters vorübergehend leitet und einen Wahlkomtur einsetzt.
6. Der Marschall ist zugleich Meister seiner Ordensprovinz.
7. Zum Marschall darf kein Vasall ernannt werden und der Marschall darf auch kein Vasall werden, solange er das Amt des Marschalls ausübt.
Der Komtur (Schatzmeister)
1. Der Komtur wird vom Hochmeister auf 10 Jahre (= 40 Runden) ernannt.
2. Der Komtur verwaltet die Tresore des Ordens.
3. Der Komtur verteilt nach Rücksprache mit dem Hochmeister Spenden und Sold an die Ordensmitglieder.
4. Der Komtur ist zugleich Meister seiner Ordensprovinz.
5. Zum Komtur darf kein Vasall ernannt werden und der Komtur darf auch kein Vasall werden, solange er das Amt des Komturs ausübt.
Der Kaplan
1. Der Hochmeister bestimmt den Kaplan auf 10 Jahre (= 40 Runden).
2. Der Kaplan ist für das Seelenheil der Ordensmitglieder zuständig.
3. Der Kaplan übernimmt gleichzeitig die Verhandlungsführung mit ausländischen Mächten bei Rücksprache mit dem Hochmeister.
4. Der Kaplan ist nur dem Hochmeister rechenschaftspflichtig.
5. Der Kaplan ist zugleich Meister seiner Ordensprovinz.
6. Zum Kaplan darf kein Vasall ernannt werden und der Kaplan darf auch kein Vasall werden, solange er das Amt des Kaplans ausübt.
Der Großkomtur & der Wahlkomtur
1. Der Großkomtur wird beim Tod des Hochmeisters vom Marschall eingesetzt und bleibt bis zur Wahl des neuen Hochmeisters im Amt.
2. Der Großkomtur leitet vorübergehend die Amtsgeschäfte.
3. Der Großkomtur setzt den Wahlkomtur für die Wahl des neuen Hochmeisters ein.
4. Großkomtur und Wahlkomtur bestimmen fünf Provinzmeister, die mit dem Kapitel zusammen den neuen Hochmeister wählen.
Ordensbrüder (dienende Brüder)
Provinzmeister
1. Jedes Ordensmitglied, auch die Würdenträger und der Hochmeister, ist zugleich Provinzmeister.
2. Provinzmeister sind die Ordensbrüder auf Lebenszeit.
3. Die Provinzmeister verwalten ihr Territorium, die Ordensprovinz, im Sinne des Ordens.
4. Die Provinzmeister können das Kapitel einrufen.
5. Mit Ausnahme des Hochmeisters und der Würdenträger dürfen die Provinz-meister innerhalb des Ordens Vasallenschaften eingehen.
6. Provinzmeister, die Vasallen geworden sind, dürfen weder zum Hochmeister gewählt, noch zu einem Würdenträger ernannt werden.
Mitbrüder
Brüder auf Zeit
1. Brüder auf Zeit verpflichten sich für eine gewisse Zeit dem Orden, ohne Mitglied zu werden.
2. Brüder auf Zeit unterliegen den gleichen Pflichten wie dienende Brüder, erhalten jedoch keine Gelder zur Unterstützung.
3. Brüder auf Zeit finanzieren den Unterhalt ihrer Truppen selbständig.
Brüder auf Sold
1. Brüder auf Sold verpflichten sich dem Orden und erhalten die Zahlung eines jährlichen Grundsoldes, welchen der Komtur mit dem Hochmeister festlegt.
2. Weiteres Soldeinkommen wird mit dem Komtur bei Rücksprache mit dem Hochmeister ausgehandelt.
Brüder der Freundschaft
1. Brüder der Freundschaft sind nicht Mitglied des Ordens.
2. Brüder der Freundschaft unterstützen aus Liebe den Orden und dürfen Anfragen auf Unterstützung an den Hochmeister stellen.
Der Donat
1. Ein Donat verschenkt sich samt einem Geldbetrag dem Orden.
2. Ein Donat darf eine Vasallenschaft nur mit einem Provinzmeister eingehen.
3. Ein Donat kann jederzeit das Gelübde ablegen und somit Provinzmeister des Ordens werden.
2.Aufnahmebedingungen
1. Der Bewerber kann sowohl männlichen, als auch weiblichen Geschlechtes sein.
2. Vasallenschaften:
- Ein Vasall, dessen Lehnsherr nicht dem Orden angehört, kann nur Bruder der Freundschaft werden.
- Vasallen eines Lehnsherrn, der dem Orden angehört, sind dem Orden genauso verpflichtet, wie der Lehnsherr - der Vasall gehört dem Orden aber nicht an, d.h. die Ordensprovinz des Lehnsherrn ist nur sein Territorium und nicht das Lehen des Vasalls.
3. Der Bewerber muss den Treueeid auf die ,,Heilige Guridh'' ablegen.
4. Der Bewerber muss den Treueeid gegenüber dem Orden ablegen und die Ordensregeln strikt befolgen.
5. Der Bewerber kann jeder Religion angehören, die nicht im Konflikt zur Ordensregel steht.
6. Über die Aufnahme entscheidet das Kapitel.
7. Der Hochmeister teilt dem Bewerber die Entscheidung des Kapitels mit.
8. Ist der Entscheid positiv, so legt der Bewerber das Gelübde ab und wird sofortiges Mitglied.
9. Der Bewerber wird vom Hochmeister als Provinzmeister seiner Heimat eingesetzt.
10. Um Mitbruder zu werden gelten die Regeln Bedingungen 1-8.
3.Regelwerk
Allgemeine Verhaltensregeln
1. Die Mitglieder sind gegenüber dem Orden zur absoluten Treue und Gehorsam verpflichtet !
2. Als oberste Schutzpatronin wird die ,,Heilige Guridh'' anerkannt !
3. Das Leben jedes Einzelnen gilt als unantastbar, sofern es nicht zu den Feinden des Ordens gehört !
4. Die Ordensmitglieder legen das Gelübde der Wahrhaftigkeit ab, ihr Streben dient einer lebenslangen Suche nach der Wahrhaftigkeit !
5. Die Ordensmitglieder schützen die Schwachen und sind Todfeinde der Habgier, der Mord- und Raubsucht !
6. Die Ordensmitglieder achten den Einzelnen, auch den unterlegenen Feind !
7. Verstöße gegen die Ordensgesetze werden bestraft und sind sofort beim Kapitel anzuzeigen !
8. Jeder Ordensbruder und jeder Mitbruder nennt dem Hochmeister den jeweiligen Taubenschlag (eMailadresse). Der Hochmeister leitet diese an die anderen Ordensbrüder weiter.
9. Damit sich die einzelnen Ordensprovinzen nicht überdehnen, können mit anderen Ordensprovinzen Ländereien getauscht werden, dazu bedarf es der Zustimmung des Kapitels.
Vasallenschaften
1. Alle Ordensbrüder dürfen Vasallen ihr eigen nennen.
2. Der Hochmeister und die Würdenträger dürfen keine Vasallen werden bzw. dürfen sie keine Vasallen sein.
3. Provinzmeister und Donate dürfen nur innerhalb des Ordens Vasallen werden.
4. Ordensbrüder, die Vasallen sind, dürfen weder zum Hochmeister gewählt, noch zu Würdenträgern ernannt werden.
Weitere Aufgaben des Ordens
1. Herstellung des Friedens auf den Kontinenten und Inseln, auf denen die Ordensmitglieder leben.
2. Fernhalten und Vertreibung des Militärs und der Siedlungen fremder Mächte, deren Kerngebiet nicht auf den Kontinenten und Inseln des Ordens liegen, durch Abkauf, Austausch und Krieg. Handel kann geführt werden, solange kein Kriegszustand herrscht und der Handel im Sinne des Ordens erfolgt.
Finanzwesen des Ordens
Handel innerhalb des Ordens
1. Der Handel innerhalb des Ordens hat zu günstigen Konditionen zu erfolgen.
2. In Friedenszeiten braucht die Zustimmung des Kapitels für einen Handel innerhalb des Ordens nicht eingeholt werden, solang der Handel im Sinne des Ordens geführt wird.
3. In Kriegszeiten hat der Handel im innern des Ordens im Sinne der Kriegsführung des Ordens zu erfolgen, d.h. der Hochmeister und der Marschall legen die Handelsrichtlinien fest.
Handel außerhalb des Ordens
1. In Friedenszeiten braucht die Zustimmung des Kapitels für einen Handel außerhalb des Ordens nicht eingeholt werden, solang der Handel im Sinne des Ordens geführt wird.
2. Waren sollten nur zu normalen bis hohen Preisen an Mächte außerhalb des Ordens angeboten werden.
3. Waren sollten zu niedrigen Preisen erstanden werden.
4. In Kriegszeiten bedarf der Handel mir Reichen außerhalb des Ordens der Zustimmung des Kapitels.
5. In Kriegszeiten dürfen vom Feind weder Waren gekauft, noch dürfen ihm Waren angeboten werden.
Spenden
1. Möchte jemand dem Orden spenden, so hat dieser den Hochmeister darüber zu informieren, was und wie viel er spenden möchte.
2. Der Hochmeister übergibt dem Schatzmeister die Aufgabe, die Spenden zwischen den Ordensmitgliedern gerecht aufzuteilen.
3. Der Komtur übergibt dem Hochmeister den Verteilungsvorschlag, der diesem zustimmen kann.
4. Stimmt der Hochmeister zu, so teilt er dem Spender die Zusage mit, sowie den Empfängern den Betrag, den sie erhalten werden.
5. Der Spender spendet alles dem Schatzmeister, dies erfolgt indem der Komtur dem Spender ein Korn zum Preis der Spende anbietet.
6. Der Schatzmeister verteilt die Spenden an die Ordensmitglieder nach dem zugestimmten Verteilungsplan indem die Spendenempfänger dem Komtur je ein Korn zum Preis ihres Spendenanteils anbieten.
7. Im Kriegsfall legen der Marschall und der Hochmeister gemeinsam fest, wie die Spenden verteilt werden.
Ordenszehnt
1. Der Ordenszehnt ist die Zahlung der Ordensmitglieder, aus denen der Sold und die Unterstützungszahlungen geleistet werden.
2. Der Ordenszehnt wird gerecht im Sinne des Ordens vom Komtur nach Rücksprache mit dem Hochmeister alle zwei Jahre (= 8 Runden) neu festgelegt.
3. Der Ordenszehnt fließt in die Tresore des Ordens indem der Komtur jedem Ordensbruder ein Korn zum jeweiligen Zehnten anbietet.
4. In Kriegszeiten legen der Marschall und der Hochmeister gemeinsam den Ordenszehnt fest.
Sold
1. Soldzahlungen haben stets im Sinne des Ordens zu erfolgen.
2. Soldzahlungen werden abhängig von der strategischen und taktischen Lage des jeweiligen ,Bruders auf Sold' vom Komtur und Hochmeister festgelegt.
3. Der Komtur zahlt mit dem eingenommenen Ordenszehnt den Sold indem die Soldempfänger alle zwei Jahre (= 8 Runden) dem Komtur jeweils ein Korn zum Preis des festgelegten Soldes anbieten.
4. In Kriegszeiten legen der Marschall und der Hochmeister gemeinsam fest, wie die Soldzahlungen verteilt werden.
Unterstützungszahlungen
1. Unterstützungszahlungen haben stets im Sinne des Ordens zu erfolgen.
2. Bleibt nach den Soldzahlungen Geld aus dem Ordenszehnt übrig, so legt der Schatzmeister bei Rücksprache mit dem Hochmeister fest, wer daraus zusätzliche Unterstützungszahlungen erhält. Dieser Unterstützungssold wird gezahlt indem die Empfänger dem Komtur jeweils ein Korn in Höhe ihres Unterstützungssoldes anbieten.
3. In Kriegszeiten legen der Marschall und der Hochmeister gemeinsam fest, wie die Unterstützungszahlungen verteilt werden.
Verhalten im Kriegsfall
Heerführer
1. Im Kriege unterstehen alle Truppen dem Marschall.
2. Der Marschall legt die Strategie fest und bestimmt das Aufmarsch- und Angriffsgebiet der Brüder nach Rücksprache mit dem Hochmeister.
3. Bei der Verteidigung bestimmt der Marschall nach Rücksprache mit dem Hochmeister die Brüder und deren Truppenteile, die den angegriffenen Bruder unterstützen, während er mit den anderen Brüdern den Gegenangriff vorbereitet.
Allgemeines Verhalten im Krieg
1. Beschließt das Kapitel den Krieg, einfache Mehrheit genügt, so hat jeder Ordensangehörige seine Truppen dem Orden zu unterstellen, d.h. der Marschall bestimmt Strategie & Taktik bei Rücksprache mit dem Hochmeister.
2. Jeder Ordensbruder ist im Kriegsfall verpflichtet alle möglichen Mittel zur Unterstützung des Ordens auszuschöpfen.
3. Der Orden steht über anderen Bündnissen, d.h. befindet sich der Orden im Krieg mit Bündnispartnern oder -systemen, dem ein Ordensmitglied angehört, so ist er dem Orden verpflichtet, d.h. er hat im Sinne des Ordens zu handeln, handelt er nicht im Sinne des Ordens, so wird er durch das Kapitel bestraft.
4. Einberufung des Kapitels bei Waffenstillstands- und Friedensverhandlungen.
5. Das Kapitel berät, ob ein Krieg vom Orden aus geführt wird. Beginnt der Orden einen Krieg, so erfolgt, bevor es zu Kampfhandlungen kommt, die Kriegs-erklärung durch den Kaplan.
6. Friedensschluss mit einem Reich oder Bündnis, dass dem Orden den Frieden anbietet, wird durch das Kapitel beraten. Ist ein Friedensschluss beschlossen worden, so wird der Friedensschluss vom Kaplan offiziell bekannt gegeben.
Angriff von Außen
1. Wird der gesamte Orden oder nur eine Ordensprovinz von Außen angegriffen, so führt der gesamte Orden gegen den Aggressor Krieg, d.h. jeder Ordensangehörige hat den Angegriffenen mit allen möglichen Mitteln zu unterstützen.
2. Wurde der Angriff von einem Ordensangehörigen ohne Zustimmung des Kapitels und des Hochmeisters provoziert, so entscheiden das Kapitel und der Hochmeister, ob der Ordensangehörige militärisch unterstützt wird. Er hat eine Strafe durch den Hochmeister nach den Vorschlägen des Kapitels zu erwarten.
3. In jedem Fall werden dem Ordensbruder diplomatische Unterstützung und Hilfslieferungen gewährt.
4. Gewonnene Gebiete werden durch das Kapitel und dem Hochmeister gerecht unter den Ordensbrüdern aufgeteilt.
Kriege der Ordensbrüder
1. Beginnt ein Ordensbruder einen Krieg ohne Zustimmung des Kapitels, so erhält er keine militärische Unterstützung und wird vom Hochmeister nach Vorschlägen des Kapitel bestraft .
2. Der Hochmeister und das Kapitel entscheiden, ob der Bruder diplomatische Unterstützung und Hilfslieferungen erhalten darf.
3. Gewonnene Gebiete werden durch das Kapitel und dem Hochmeister gerecht unter den Ordensbrüdern aufgeteilt.
Landaufteilung nach Gebietsgewinn
1. Das eroberte Gebiet wird unter allen am Krieg beteiligten Ordensbrüdern aufgeteilt, wobei die Anteile der Provinzmeister einschließlich Hochmeister und Würdenträger höher sind als die der Mitbrüder.
2. Damit sich die einzelnen Ordensprovinzen nicht überdehnen oder Gebietsgewinne zu weit weg vom Heimatland sind, können diese mit anderen Ordensprovinzen Ländereien austauschen, dazu bedarf es der Zustimmung des Kapitels.
Testamente
1. Wird ein Ordensangehöriger von seinem Volk abgesetzt oder findet den Tod, dann hat er, falls er keinen Thronfolger hat, so fallen seine Gebiete an den Orden.
2. Hat der Ordensangehörige einen oder mehrere Vasallen, so fallen jeweils 50 % des Besitzes an die Vasallen und 50 % der Ländereien an den Orden.
3. Gehören die Vasallen dem Orden an, so fallen alle Ländereien an den Orden.
4. Der Ordensangehörige kann in seinem Testament festlegen, wie die Verteilung der Gebiete innerhalb zu erfolgen hat, ansonsten beraten das Kapitel und der Hochmeister, wie die Gebiete innerhalb des Ordens aufgeteilt werden.
Verfahren bei Zuwiderhandlung
1. Ein Verfahren gegen ein Ordensmitglied wird vom Kapitel geführt.
2. Das Kapitel berät den Hochmeister und bringt Vorschläge zur Bestrafung des Angeklagten ein.
3. Die Strafe des Angeklagten wird vom Hochmeister aus den Vorschlägen des Kapitels bestimmt.
Erste Fassung : Winter anno 223
Letzte Änderung : Frühling anno 263
Erster Hochmeister :Guother